Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln. Vom 11. November 1901. 
Auf Grund der Art. 283 und 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom — ———— 
sowie unter Bezugnahme auf §. 2 der Ministerial-Verfügung vom 26. Juli 1898 (Reg.- 
Blatt S. 161) und §. 2 der Ministerialverfügung vom 14. Februar 1899 (Reg. Blatt 
S. 45) werden nachstehende Mittel dem Verbot der öffentlichen Ankündigung unterstellt: 
„Lochers Antineon“ 
„Lochers Kalosin“ 
Verfertiger: Andreas Locher, pharmazeutisches Laboratorium in Stuttgart. 
Stuttgart, den 11. November 190 11. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Gebühren der Wasserbautechuiker. Vom 12. November 190 1. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät wird unter 
Abänderung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. März 1874, betreffend 
die Gebühren der Wasserbautechniker (Reg. Blatt S. 137), Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Das Taggeld für Arbeiten im Hause wird auf 8 Mark, die Tagesdiät auf 3,Mark 
erhöht. 
S. 2. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
Stuttgart, den 12. November 1901. 
Pischel.
	        
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