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leitung von Wasser handelt. Unter Wegleitung ist auch eine Veranstaltung zu begreifen,
durch welche das Wasser zur Versickerung gebracht wird.
Die Erlassung einer Anordnung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 ist nicht davon ab-
hängig, daß durch die Förderung oder Wegleitung eine Schädigung bereits eingetreten ist,
vielmehr sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung schon dann gegeben, wenn
nur der Eintritt der Schädigung für den Fall der Ausführung des beabsichtigten Unter-
nehmens als erwiesen zu erachten ist.
In Absicht auf die Beseitigung der zur Förderung oder Wegleitung von Wasser
getroffenen oder der die zufällige Eröffnung einer Quelle oder unterirdischen Wasserader
bewirkenden Veranstaltungen ist bei den Anordnungen der Verwaltungsbehörde davon
auszugehen, daß die Beseitigung in der Weise zu erfolgen hat, daß die früheren Wasser-
abflußverhältnisse, soweit dies zur Aufhebung der unzulässigen Folgen erforderlich ist,
nach Thunlichkeit wiederhergestellt werden.
8. 3.
Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Fälle der Verletzung eines erheblichen
öffentlichen Interesses sind nur gesetzlich bestimmte Beispiele. Es kann die Verletzung
eines erheblichen öffentlichen Interesses auch nach andern Nichtungen, insbesondere in
Ansehung des Gemeingebrauchs an den in Betracht kommenden öffentlichen Gewässern,
Platz greifen.
Ein Entzug des einer Gemeinde unentbehrlichen Trink= oder Nutzwassers (Art. 3
Abs. 2 Satz 2) kann nicht bloß dadurch stattfinden, daß die Menge des von der Gemeinde
bezogenen Wassers eine entsprechende Verminderung erfährt, sondern auch dadurch, daß
die Beschaffenheit dieses Wassers in Folge der Veränderung des bestehenden Zustands
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1) für den Gebrauch ungeeignet wird. Bei Bemessung der unent-
behrlichen Bedarfsmenge ist eine auch für Zeiten der Trockenheit zur Befriedigung des
Bedürfnisses ausreichende Wasserversorgung der Gemeinde zu Grunde zu legen, auch ist
eine für eine nähere Zukunft in Aussicht zu nehmende Vergrößerung der Gemeinde in
Rechnung zu ziehen.
Bei Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist zu beachten, daß der
letztere nur Platz greift, wenn es sich um die Beeinträchtigung des Wasserstands eines
öffentlichen Gewässers handelt, und daß die Worte „in beträchtlichem Maße“ sich sowohl