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Das Gesuch um Herbeiführung des Ausspruchs der staatlichen Flußbaubehörde
darüber, ob und in wie weit die flußpolizeilichen Interessen die Verbindung eines durch
die Regulirung oder Verlegung von dem Gewässer abgeschnittenen Grundstücks mit dem
letzteren gestatten (Art. 12 Abs. 2), ist bei dem Oberamt anzubringen, in dessen Bezirk
das abgeschnittene Grundstück ganz oder zum größeren Theil liegt. Das Oberamt hat
nach Anstellung der geeigneten Erhebungen, insbesondere nach Vernehmung des Unter—
nehmers der Regulirung oder Verlegung, in Gemeinschaft mit der für den Oberamts-
bezirk zuständigen Straßenbauinspektion der Ministerialabtheilung für den Straßen= und
Wasserbau mit einer Aeußerung zur Sache Vorlage zu machen. Liegt die Gewässer-
strecke, mit welcher die Verbindung begehrt wird, in einem andern Oberamtsbezirk oder
Inspektionsbezirk, so ist die betreffende Bezirksbehörde vor der Vorlage zu hören.
Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 2) finden in den Fällen des Art. 12 Abf. 3
entsprechende Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit wird durch die Lage des rückwärts
anstoßenden Grundstücks bestimmt, für welches die Ueberlassung des vorliegenden künstlich
gewonnenen Landes verlangt wird.
Zu Art. 13.
S. 21.
Die Kreisregierung hat von der Anmeldung des Wiederherstellungsanspruchs (Art. 13
Abs. 2) die Betheiligten zu benachrichtigen, auch denselben vor der Ertheilung der Wieder-
herstellungsfrist Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Die Wiederherstellung selbst ist
einer entsprechenden polizeilichen Kontrolle zu unterstellen, welche insbesondere die Ein-
haltung der Vorschriften zum Gegenstand hat, die nach der Anordnung der Kreisregier-
ung im flußpolizeilichen Interesse bei der Wiederherstellung zu beobachten sind.
Die Ertheilung der Wiederherstellungsfrist hat rechtliche Wirkung für den Wieder-
herstellungsanspruch, insofern die Nichteinhaltung der ertheilten Frist das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge hat. Dagegen hat sie nicht die Bedeutung einer polizeilichen Auf-
lage zur Wiederherstellung. Die Voraussetzungen einer solchen Auflage, welche gegen
die Unterhaltungspflichtigen zu richten wäre, bestimmen sich nach Art. 13 Abs. 3. Um
Zweifel auszuschließen, ist dem Bescheid der Kreisregierung eine Fassung zu geben, aus
der erhellt, ob es sich lediglich um eine Fristbestimmung im Sinne des Art. 13 Abs. 2
oder um eine polizeiliche Auflage im Sinne des Art. 13 Abs. 3 handelt.
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