Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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g. 33. 
Darüber, daß bei der Entnahme die gesetzlichen, sowie die bei der Erlaubnißertheilung 
bestimmten besonderen Schranken eingehalten werden, hat in der Regel eine polizeiliche 
Kontrolle stattzufinden. 
8. 34. 
Das unter staatlicher Leitung vorzunehmende Fluß- und Uferbauwesen, für welches 
nach Art. 18 Abs. 1 die Entnahme von Sand, Kies 2c. ohne ortspolizeiliche Erlanbniß 
stattfinden darf, muß zugleich ein für Rechnung des Staats zur Ausführung kommendes sein. 
Zu Art. 19. 
S. 35. 
Gegenüber einer dem Art. 19 widersprechenden Ausübung des Gemeingebrauchs steht 
auch in den Fällen, in welchen außerdem gerichtliche oder verwaltungsgerichtliche Rechts- 
behelfe in Betracht kommen, die Anrufung der Polizeibehörde offen, welche zur Ordnung 
des Gemeingebrauchs berufen ist und zu diesem Behuf spezielle oder allgemeine Anord- 
nungen treffen beziehungsweise veranlassen kann (zu vergl. Art. 20 Abs. 1). 
Zu Art. 20. 
8. 36. 
Die in Art. 20 Abs. 1 und 2 zugelassenen allgemeinen Vorschriften können orts- 
oder bezirkspolizeiliche oder für das ganze Land erlassene Vorschriften sein. Bezirks- 
polizeiliche Vorschriften werden namentlich dann in Frage kommen, wenn ein bei Aus- 
übung des Gemeingebrauchs zu Tage getretener Uebelstand sich auf mehrere Gemeinde- 
bezirke erstreckt. 
Die in Art. 20 Abs. 1 für den Einzelfall vorgesehenen Anordnungen der Polizei- 
behörde können auch in dem auf den Einzelfall sich beschränkenden Verbot eines bestimmten 
Gemeingebrauchs bestehen. Ebenso können die in Art. 20 Abs. 2 vorbehaltenen Anord- 
nungen als allgemeine zwar nur nach Maßgabe der Art. 51 bis 56 des Landespolizei- 
strafgesetzes getroffen, der Gemeingebrauchsnutzung eines Einzelnen gegenüber aber auch 
auf Grund des Art. 20 Abs. 1 durch Einzelanordnung verfügt werden. 
Von den auf Grund des Art. 20 ergehenden allgemeinen orts= und bezirkspolizei-
	        
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