Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
.. 1. 
Der Gemeinde Mühlhausen am Neckar, der Gemeinde Neuhausen auf den 
Fildern und der Theilgemeinde Rechberghausen wird die Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1900 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Mühlhausen am Neckar, in der Gemeinde 
Neuhausen auf den Fildern und in der Theilgemeinde Rechberghausen zur Biererzeugung 
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge- 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Dezember 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.
	        
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