Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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wonach über die Zwangsverpflichtung und die Einleitung in einem Verfahren und in 
einem Beschluß zu entscheiden ist, ferner ausgeschlossen, wenn das Gesuch um die Er- 
laubniß zur Einleitung mit einem Antrag auf Anerkennung einer Zwangsverpflichtung 
zusammentrifft. 
Zu Art. 24. 
§. 49. 
Machen die Kreisregierungen bei Handhabung des Art. 23 die Wahrnehmung, daß 
Anlaß vorliegt, Bestimmungen und Verbote im Sinne des Art. 24 allgemein oder in 
Beschränkung auf einzelne Wasserläufe zu erlassen, so haben sie bei dem Ministerium 
des Innern entsprechenden Antrag zu stellen. 
Zu Art. 25. 
S. 50. 
Bei Anwendung des Art. 25 ist davon auszugehen, daß bei Unternehmungen von 
Entwässerungsgenossenschaften die Einleitung der Abwasser stets der polizeilichen Erlaub- 
niß der Kreisregierung bedarf. 
Zu Art. 27. 
S. 51. 
Die in Art. 27 über die Beschränkung und den Widerruf getroffenen Bestimmungen 
finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zugelassenen Einleitungen An- 
wendung. War bei einer solchen Einleitung der Widerruf oder die Beschränkung der 
ausgesprochenen flußpolizeilichen Gestattung unter leichteren Bedingungen vorbehalten, 
als sie Art. 27 enthält, so bleibt dieser Vorbehalt in Kraft. 
Die Beschränkung oder der Widerruf ist von der Kreisregierung zu verfügen, auch 
wenn die Erlaubniß gemäß Art. 23 Abs. 5 von dem Oberamt ertheilt worden ist. Zugleich 
mit dem Widerruf ist die Beseitigung der Einleitungsanlage insoweit anzuordnen, als 
eine solche Beseitigung zur Verhinderung fernerer Einleitung erforderlich ist (zu vergl. 
auch Art. 112). 
S. 52. 
Auf Grund des Art. 27 Abs. 4 werden die nachstehenden Bestimmungen (88. 53 
bis 66) getroffen.
	        
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