Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Im Falle des Art. 29 Abs. 5 erstreckt sich das Verfahren wegen der Wasserbenützungs- 
anlage (Art. 31) auch auf die Erbauung der zugehörigen Brücken und Stege. 
§. 74. 
Durch die von der Kreisregierung, dem Oberamt oder der Ortspolizeibehörde auf 
Grund des Art. 29 ertheilte Erlaubniß wird ein unwiderrufliches Recht nicht begründet. 
Von dem Recht des Widerrufs ist jedoch bei Bauten von größerer Bedeutung nur Ge- 
brauch zu machen, wenn dringende öffentliche Interessen es durchaus erfordern. 
Ob die Widerruflichkeit bei Ertheilung der Erlaubniß im einzelnen Fall besonders 
zum Ausdruck gebracht werden will, bleibt dem Ermessen der die Erlaubniß ertheilenden 
Behörde überlassen. Im Interesse des Unternehmers selbst wird auf die Widerruflichkeit 
insbesondere dann ausdrücklich hinzuweisen sein, wenn der Widerruf nach den Umständen 
des Falls als nicht außer dem Bereich der Wahrscheinlichkeit liegend zu erachten ist. 
Zu Art. 30. 
§. 75. 
Die zur Entscheidung über Gesuche um die Erlaubniß zur Einleitung von Flüssig- 
keiten (Art. 23), die Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder die Genehmigung einer 
Wasserbenützungsanlage (Art. 31) zuständigen Polizeibehörden haben, wenn mit Rücksicht 
auf die Fischerei ein sachverständiges Gutachten einzuziehen ist, darauf zu sehen, daß 
hiebei eine Verzögerung der Erledigung der Gesuche thunlichst vermieden wird. Dies 
wird insbesondere dadurch erreicht werden können, daß in Fällen, in welchen auch noch 
sonstige Sachverständige oder technische Behörden gehört werden müssen, die auf die 
Fischerei sich beziehenden Aktenstücke vorübergehend ausgehoben, oder Abschriften bezw. 
Auszüge aus denselben hergestellt und mit einer Fertigung des Gesuchs sammt Beilagen 
dem Fischereisachverständigen alsbald mitgetheilt werden. 
Weiter wird eine Beschleunigung vielfach auch dadurch erzielt werden können, daß 
in Fällen, in welchen auf Seiten des Unternehmers Widerspruch gegen die vor- 
liegenden Anträge des Fischereisachverständigen zu erwarten ist, die Kreisregierung davon 
absieht, die Beseitigung des Widerspruchs durch zeitraubende schriftliche Verhandlungen 
zu versuchen, vielmehr unter Mittheilung einer Abschrift des Sachverständigen-Gutachtens 
an den Unternehmer und, soweit erforderlich, auch an die Widersprechenden sofort die
	        
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