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Im Falle des Art. 29 Abs. 5 erstreckt sich das Verfahren wegen der Wasserbenützungs-
anlage (Art. 31) auch auf die Erbauung der zugehörigen Brücken und Stege.
§. 74.
Durch die von der Kreisregierung, dem Oberamt oder der Ortspolizeibehörde auf
Grund des Art. 29 ertheilte Erlaubniß wird ein unwiderrufliches Recht nicht begründet.
Von dem Recht des Widerrufs ist jedoch bei Bauten von größerer Bedeutung nur Ge-
brauch zu machen, wenn dringende öffentliche Interessen es durchaus erfordern.
Ob die Widerruflichkeit bei Ertheilung der Erlaubniß im einzelnen Fall besonders
zum Ausdruck gebracht werden will, bleibt dem Ermessen der die Erlaubniß ertheilenden
Behörde überlassen. Im Interesse des Unternehmers selbst wird auf die Widerruflichkeit
insbesondere dann ausdrücklich hinzuweisen sein, wenn der Widerruf nach den Umständen
des Falls als nicht außer dem Bereich der Wahrscheinlichkeit liegend zu erachten ist.
Zu Art. 30.
§. 75.
Die zur Entscheidung über Gesuche um die Erlaubniß zur Einleitung von Flüssig-
keiten (Art. 23), die Verleihung eines Wassernutzungsrechts oder die Genehmigung einer
Wasserbenützungsanlage (Art. 31) zuständigen Polizeibehörden haben, wenn mit Rücksicht
auf die Fischerei ein sachverständiges Gutachten einzuziehen ist, darauf zu sehen, daß
hiebei eine Verzögerung der Erledigung der Gesuche thunlichst vermieden wird. Dies
wird insbesondere dadurch erreicht werden können, daß in Fällen, in welchen auch noch
sonstige Sachverständige oder technische Behörden gehört werden müssen, die auf die
Fischerei sich beziehenden Aktenstücke vorübergehend ausgehoben, oder Abschriften bezw.
Auszüge aus denselben hergestellt und mit einer Fertigung des Gesuchs sammt Beilagen
dem Fischereisachverständigen alsbald mitgetheilt werden.
Weiter wird eine Beschleunigung vielfach auch dadurch erzielt werden können, daß
in Fällen, in welchen auf Seiten des Unternehmers Widerspruch gegen die vor-
liegenden Anträge des Fischereisachverständigen zu erwarten ist, die Kreisregierung davon
absieht, die Beseitigung des Widerspruchs durch zeitraubende schriftliche Verhandlungen
zu versuchen, vielmehr unter Mittheilung einer Abschrift des Sachverständigen-Gutachtens
an den Unternehmer und, soweit erforderlich, auch an die Widersprechenden sofort die