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mündliche Verhandlung anberaumt und zu derselben geeignetenfalls den Fischereisach—
verständigen zuzieht.
In sachlicher Beziehung haben die Polizeibehörden in selbständiger Beurtheilung der
Verhältnisse darauf zu achten, daß dem Unternehmer zu Gunsten der Fischerei Schutz—
vorkehrungen, welche für denselben unverhältnißmäßige Kosten oder Erschwerungen des
Betriebs mit sich bringen, nicht auferlegt werden. Hienach werden lästige Schutzmaßregeln
im Allgemeinen nur bei Gewässern in Betracht kommen, welche thatsächlich zur Fischzucht
benützt werden und sich auch zu diesem Zwecke nach den wirthschaftlichen und natürlichen
Verhältnissen eignen, dagegen bei Gewässern, an welchen sich eine weitgehende Industrie
bereits angesiedelt hat oder in naher Zukunft ansiedeln wird, regelmäßig unterbleiben
können. Mit besonderer Sorgfalt ist das Maß des Nothwendigen dann zu bestimmen, wenn
in einzelnen Fällen in Frage steht, im allgemeinen Interesse über das hinauszugehen, was
von den einzelnen widersprechenden Fischereiberechtigten selbst für geboten erachtet wird.
Zu Art. 31.
8. 76.
Die Aufzählung von Verleihungsfällen in Abs. 2 und 3 des Art. 31 ist keine er—
schöpfende. Grundsätzlich sind auch Nutzungen, welche in den Bereich des Gemeingebrauchs
fallen oder letzteren unmittelbar einschränken, nicht ausgeschlossen, z. B. die Verleihung des
Rechts auf die Nutzungen des Art. 18 an einem zur Anlage kommenden, unter die öffent—
lichen Gewässer fallenden See an den Unternehmer der Anlage. Doch ist bei Verleihung
des Rechts auf andere als die in Art. 31 Abs. 2 bezeichneten Nutzungen Vorsicht zu be-
obachten und in der Regel, abgesehen von der hier gebotenen besonders eingehenden
Untersuchung, ob nicht der nöthige Gemeingebrauch gefährdet ist (Art. 32 Abs. 3), zu
verlangen, daß vom wasserwirthschaftlichen Standpunkt aus die Verleihung eines Nutzungs-
rechts der nachgesuchten Art sich rechtfertigt und daß außerdem für die beantragte Ver-
leihung ein Bedürfniß nachgewiesen ist. Dagegen soll, wenngleich ein Rechtsanspruch
auf die Verleihung nicht besteht, für die in Abs. 2 des Art. 31 erwähnten Arten der
Wassernutzung die Verleihung nicht von ähnlichen Nachweisen abhängig gemacht, vielmehr
ertheilt werden, wenn nicht die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
S. 77.
Unter den Bade= und Waschanstalten, auf welche sich Art. 31 Abs. 2 Ziff. 3 bezieht,