Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Betriebs finden außer den in den §§. 17 bis 22 und §. 25 der Gewerbeordnung ent- 
haltenen Vorschriften die zum Vollzug der letzteren ergangenen landesrechtlichen Bestimm- 
ungen mit der aus Art. 113 und 115 hinsichtlich der Besetzung der Kreisregierung sich 
ergebenden Aenderung Anwendung. 
§. 85. 
Der Antrag auf Verleihung eines Wassernutzungsrechts ist bei demjenigen Oberamt 
anzubringen, in dessen Bezirk die Anlage, durch welche die Wassernutzung vermittelt wird, 
ganz oder zum größeren Theil liegt. Der Antrag auf Genehmigung der Wasserbenützungs- 
anlage ist bei dem gleichen Oberamt anzubringen. 
Wird um Verleihung des Rechts auf eine Wassernutzung nachgesucht, welche nicht 
durch eine Anlage vermittelt wird, so ist der Antrag bei demjenigen Oberamt anzu- 
bringen, in dessen Bezirk die dem Nutzungsrecht dienende Strecke des öffentlichen Ge- 
wässers ganz oder zum größeren Theile liegt. 
§. 86. 
Erstreckt sich die Wasserbenützungsanlage (§. 85 Abs. 1) oder die Wassernutzung 
(§. 85 Abs. 2) oder die nachtheilige Wirkung beider über den Oberamtsbezirk hinaus, 
so hat das Oberamt, bei welchem gemäß §. 85 der Antrag anzubringen ist, die öffent- 
liche Bekanntmachung des letzteren auch in den Bezirksamtsblättern der übrigen bethei- 
ligten Oberamtsbezirke zu erlassen, sowie die Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden 
dieser Oberamtsbezirke durch Vermittlung ihres vorgesetzten Oberamts zu vernehmen 
und dieses selbst um eine Aeußerung zu ersuchen. 
g. 87. 
Die Vorlage von Zeichnungen kann insbesondere dann erlassen werden, wenn sie 
weder für die Beurtheilung des Unternehmens durch die im Verfahren mitwirkenden 
Behörden oder durch die von demselben berührten Betheiligten noch für die dauernde 
urkundliche Festlegung der Verleihung oder Genehmigung von Bedeutung sind. In 
zweifelhaften Fällen ist von dem Oberamt auf Ansuchen des Unternehmers oder von 
Amtswegen die Entscheidung der Kreisregierung einzuholen. 
Die Abstandnahme von der öffentlichen Bekanntmachung kann von der Kreisregierung 
außer beim Zutreffen der in 8. 25 der Gewerbeordnung bezeichneten Voraussetzungen
	        
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