Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

60 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Vergütungssätze für militärische Vorspannleistungen im Frieden. Vom 11. März 1901. 
Auf Grund des §. 9 Ziff. 1 des Naturalleistungsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1898 
S. 361) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 14. Februar 1901 in Abänderung 
seiner Beschlüsse vom 25. Juni 1875 und vom 23. Dezember 1879 (zu vgl. die Bekannt- 
machungen der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 7. Juli 1875, Reg. Blatt 
S. 396, und vom 12. Februar 1880, Reg. Blatt S. 83) beschlossen, daß vom 1. April 1901 
ab die Vergütung für Vorspann auf Grund des nachstehenden Tarifs der Vorspann- 
Vergütungssätze und nach Maßgabe der zugehörigen Klasseneintheilung der Lieferungs- 
verbände erfolgt. 
Dies wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die vorgenannten 
beiden Bekanntmachungen vom 7. Juli 1875 und vom 12. Februar 1880 hierdurch ersetzt sind. 
Stuttgart, den 11. März 1901. 
Pischek. Schott v. Schottenstein. 
Tarif der Vorspann-Pergütungssätze. 
Die Vergütung für Vorspann (8§. 3, §. 9 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes, Reichsgesetzblatt 1898 
S. 361) erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen und nach Maßgabe der beiliegenden Klasseneintheilung 
der Lieferungsverbände. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. „ 4. 53 
Vergütungssätze für Es entfallen 
ein eein also auf Wagen 
Klasse mit einem Pferdeedes weitere zs hre e und Führer 
bespanntes“ Pferd werk mit Fuͤhler Edpalte 2 abzüglich 
Fuh mit er (Spalten 2 und 3 Spalte 3) 
zusammen) 
Mark Pf. Mark Pf. Mark Pf. Mark Hff. 
I. Klasse 10 — 6 l — 16 — 4 * 
II. Klasse 9 – 5 – 14 — 4 — 
III. Klasse 8 — 4 50 12 50 3 50 
IV. Klasse 7 — 3 50 10 50 3 50 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.