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unnöthige Erschwerung zu bereiten ist, und daß durch eine Beschränkung der Werth der
meist mit großem Aufwand hergestellten Wasserbenützungsanlagen erheblich herabgedrückt
werden würde.
S. 93.
Während bei Wassertriebwerken die Beschränkung der Verleihung auf den speziellen
Zweck des Triebwerks die Ausnahme zu bilden hat, ist in den Fällen der Ziffer 2 und 3
des Art. 31 Abs. 2 der Zweck der gestatteten Wasserentnahme oder Wasserbenützung in
der Regel speziell zu bezeichnen. Dabei ist zu beachten, daß bei Bewässerungsunter-
nehmungen die Verleihung nur zum Zweck der Bewässerung bestimmter Grundstücke er-
folgt, so daß die nachträgliche Erweiterung des Kreises der, wässerungsberechtigten Grund-
stücke, mit welcher stets ein vermehrter Wasserverbrauch verbunden ist, nur nach vorgängiger
Ausdehnung der Verleihung auf die Eigenthümer der hinzutretenden Grundstücke er-
folgen kann.
§. 94.
Die Wahrung gemeinwirthschaftlicher Interessen (Art. 35 Abs. 1) kommt insbesondere
in Frage bei der Verleihung von Wassernutzungsrechten für Anlagen zur Erzeugung
und Fernleitung elektrischer Kraft. Hier wird es sich vielfach darum handeln, die aus
der Vertheilungsfähigkeit und Uebertragbarkeit dieser Kraft sich ergebenden Vortheile
einerseits möglichst weiten Kreisen zu möglichst billigen Preisen zugänglich zu machen
und andererseits auf die wirthschaftlichen und steuerlichen Interessen der an der Belassung
der Kraft am Erzeugungsort betheiligten Gemeinden und Korporationen die gebührende
Rücksicht zu nehmen. Es können daher entsprechende Vorbehalte gemacht, insbesondere
auch der Zweck der Verleihung speziell begrenzt werden. Indes ist hiebei nicht so weit
zu gehen, daß eine volkswirthschaftlich nachtheilige Niederhaltung von Unternehmungen
der bezeichneten Art bewirkt würde.
. 95.
Besondere Verhältnisse (Art. 35 Abs. 3), welche eine Beschränkung der Verleihung
auf eine bestimmte Zeit oder den Vorbehalt späterer Beschränkungen der Verleihung
rechtfertigen, sind abgesehen von den Fällen, in welchen die zeitliche Beschränkung dem
Charakter des Unternehmens entspricht, insbesondere dann gegeben, wenn die Unmög-