Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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unnöthige Erschwerung zu bereiten ist, und daß durch eine Beschränkung der Werth der 
meist mit großem Aufwand hergestellten Wasserbenützungsanlagen erheblich herabgedrückt 
werden würde. 
S. 93. 
Während bei Wassertriebwerken die Beschränkung der Verleihung auf den speziellen 
Zweck des Triebwerks die Ausnahme zu bilden hat, ist in den Fällen der Ziffer 2 und 3 
des Art. 31 Abs. 2 der Zweck der gestatteten Wasserentnahme oder Wasserbenützung in 
der Regel speziell zu bezeichnen. Dabei ist zu beachten, daß bei Bewässerungsunter- 
nehmungen die Verleihung nur zum Zweck der Bewässerung bestimmter Grundstücke er- 
folgt, so daß die nachträgliche Erweiterung des Kreises der, wässerungsberechtigten Grund- 
stücke, mit welcher stets ein vermehrter Wasserverbrauch verbunden ist, nur nach vorgängiger 
Ausdehnung der Verleihung auf die Eigenthümer der hinzutretenden Grundstücke er- 
folgen kann. 
§. 94. 
Die Wahrung gemeinwirthschaftlicher Interessen (Art. 35 Abs. 1) kommt insbesondere 
in Frage bei der Verleihung von Wassernutzungsrechten für Anlagen zur Erzeugung 
und Fernleitung elektrischer Kraft. Hier wird es sich vielfach darum handeln, die aus 
der Vertheilungsfähigkeit und Uebertragbarkeit dieser Kraft sich ergebenden Vortheile 
einerseits möglichst weiten Kreisen zu möglichst billigen Preisen zugänglich zu machen 
und andererseits auf die wirthschaftlichen und steuerlichen Interessen der an der Belassung 
der Kraft am Erzeugungsort betheiligten Gemeinden und Korporationen die gebührende 
Rücksicht zu nehmen. Es können daher entsprechende Vorbehalte gemacht, insbesondere 
auch der Zweck der Verleihung speziell begrenzt werden. Indes ist hiebei nicht so weit 
zu gehen, daß eine volkswirthschaftlich nachtheilige Niederhaltung von Unternehmungen 
der bezeichneten Art bewirkt würde. 
. 95. 
Besondere Verhältnisse (Art. 35 Abs. 3), welche eine Beschränkung der Verleihung 
auf eine bestimmte Zeit oder den Vorbehalt späterer Beschränkungen der Verleihung 
rechtfertigen, sind abgesehen von den Fällen, in welchen die zeitliche Beschränkung dem 
Charakter des Unternehmens entspricht, insbesondere dann gegeben, wenn die Unmög-
	        
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