Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Hat sich an den Vorrichtungen Eis in größerer Menge gebildet oder Treibeis in 
gefahrdrohender Weise angehängt, so sind sie bei eintretendem Thauwetter, wenn ein 
Hochwasser oder eine Wasseraufstauung zu befürchten ist, vom Eise frei zu machen. · 
Werden Eissprengungen nothwendig, so sind dabei verwendete Dynamitpatronen im 
Interesse der Fischzucht nicht in das Wasser einzuhängen, sondern unter Beachtung der 
geeigneten Vorsichtsmaßregeln auf das Eis selbst aufzulegen. 
Beim Eisgang ist dafür zu sorgen, daß Eisschollen, die ins Stocken gerathen, soweit 
als möglich in Bewegung gesetzt und weitergeschafft werden. 
Panster= oder Pflatschräder im Flußbett müssen bei Hochwasser bis über den Hoch- 
wasserspiegel aufgezogen oder ganz entfernt werden. 
. 103. 
An Gewässern, welche thatsächlich zur Fischzucht benützt werden und sich hiezu nach 
den wirthschaftlichen und natürlichen Verhältnissen eignen, ist an Stauanlagen den Fischen 
das Aufsteigen vom Unterwasser in das Oberwasser nach Thunlichkeit zu ermöglichen. 
Es sind deshalb die hiefür angebrachten Fischtreppen und Aalgänge in zweckentsprechendem 
Zustand zu erhalten, insbesondere sind beschädigte oder fehlende Treppen auszubessern 
oder zu erneuern, sowie Verstopfungen und Versandungen derselben zu beseitigen; auch 
ist für die Erhaltung des vorgeschriebenen Zuflusses zu sorgen. 
Sind Fischtreppen nicht vorhanden, so muß, soweit nicht eine weitergehende Rücksicht 
üblich oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu nehmen ist, an den Tagen, an 
welchen die Nutzung nicht ausgeübt wird, sowie an Sonntagen, eine Leerschuß= oder eine 
andere geeignete Falle mehrere Stunden lang ganz offen gehalten werden. Die Zahl 
der Stunden wird erforderlichen Falls unter Berücksichtigung des Wasserstandes und der 
Jahreszeit von der Ortspolizeibehörde bestimmt. 
An den zum Schutz der Fische vor den Motoren (z. B. Turbinen) angebrachten 
Rechen darf die vorgeschriebene Weite zwischen den Stäben nicht vergrößert und es dürfen 
weder einzelne Stäbe noch der ganze Rechen entfernt werden. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, von dem beabsichtigten Abschlagen eines Fischwassers 
in den Fällen, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, den betheiligten Fischerei- 
berechtigten rechtzeitige Anzeige zu machen, wird auf Art. 12 des Gesetzes über die 
Fischerei vom 27. November 1865 (Reg. Blatt S. 499) verwiesen. 
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