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Hat sich an den Vorrichtungen Eis in größerer Menge gebildet oder Treibeis in
gefahrdrohender Weise angehängt, so sind sie bei eintretendem Thauwetter, wenn ein
Hochwasser oder eine Wasseraufstauung zu befürchten ist, vom Eise frei zu machen. ·
Werden Eissprengungen nothwendig, so sind dabei verwendete Dynamitpatronen im
Interesse der Fischzucht nicht in das Wasser einzuhängen, sondern unter Beachtung der
geeigneten Vorsichtsmaßregeln auf das Eis selbst aufzulegen.
Beim Eisgang ist dafür zu sorgen, daß Eisschollen, die ins Stocken gerathen, soweit
als möglich in Bewegung gesetzt und weitergeschafft werden.
Panster= oder Pflatschräder im Flußbett müssen bei Hochwasser bis über den Hoch-
wasserspiegel aufgezogen oder ganz entfernt werden.
. 103.
An Gewässern, welche thatsächlich zur Fischzucht benützt werden und sich hiezu nach
den wirthschaftlichen und natürlichen Verhältnissen eignen, ist an Stauanlagen den Fischen
das Aufsteigen vom Unterwasser in das Oberwasser nach Thunlichkeit zu ermöglichen.
Es sind deshalb die hiefür angebrachten Fischtreppen und Aalgänge in zweckentsprechendem
Zustand zu erhalten, insbesondere sind beschädigte oder fehlende Treppen auszubessern
oder zu erneuern, sowie Verstopfungen und Versandungen derselben zu beseitigen; auch
ist für die Erhaltung des vorgeschriebenen Zuflusses zu sorgen.
Sind Fischtreppen nicht vorhanden, so muß, soweit nicht eine weitergehende Rücksicht
üblich oder auf Grund eines besonderen Rechtstitels zu nehmen ist, an den Tagen, an
welchen die Nutzung nicht ausgeübt wird, sowie an Sonntagen, eine Leerschuß= oder eine
andere geeignete Falle mehrere Stunden lang ganz offen gehalten werden. Die Zahl
der Stunden wird erforderlichen Falls unter Berücksichtigung des Wasserstandes und der
Jahreszeit von der Ortspolizeibehörde bestimmt.
An den zum Schutz der Fische vor den Motoren (z. B. Turbinen) angebrachten
Rechen darf die vorgeschriebene Weite zwischen den Stäben nicht vergrößert und es dürfen
weder einzelne Stäbe noch der ganze Rechen entfernt werden.
Hinsichtlich der Verpflichtung, von dem beabsichtigten Abschlagen eines Fischwassers
in den Fällen, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, den betheiligten Fischerei-
berechtigten rechtzeitige Anzeige zu machen, wird auf Art. 12 des Gesetzes über die
Fischerei vom 27. November 1865 (Reg. Blatt S. 499) verwiesen.
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