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anlage, namentlich auch des Motors erforderlich, und es genügt beispielsweise nicht die
bloße Unterhaltung des Wehrs.
Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen die Fristung (Art. 44 Abs. 1 Ziff. 2)
nicht versagt werden darf, sind die Vorschriften des 8. 49 Abs. 4 der Gewerbeordnung,
soweit sie nicht kraft Gesetzes Platz greifen, sinngemäß zur Anwendung zu bringen. Das
Verfahren für die Fristung vollzieht sich, soweit nicht 8. 49 Abs. 5 der Gewerbeordnung
Anwendung findet, in den Formen des Verfahrens für die Verleihung neuer Wasser—
nutzungsrechte. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Fristungsgesuchs ist abzusehen,
wenn sie nicht aus besonderen Gründen veranlaßt erscheint.
Unter Art. 44 Abs. 1 Ziff. 3 fällt beispielsweise die Ueberbauung der Wiesenfläche,
für welche ein Bewässerungsrecht verliehen worden ist.
Die Anwendung des Art. 44 Abs. 1 Ziff. 5 setzt nicht unbedingt eine Aenderung
der Wasserbenützungsanlage selbst voraus, vielmehr kommt es lediglich darauf an, ob die
letztere einem andern Zweck zu dienen hat. Das Erlöschen des Nutzungsrechts mit seinem
bisherigen Inhalt erfolgt nicht schon mit der für die Umwandlung zu Folge der Vor-
schriften in Art. 31 ertheiltenVerleihung, sondern erst mit der thatsächlichen Umwand-
lung der Anlage.
8. 123.
Der Verlust des verliehenen Wassernutzungsrechts tritt beim Zutreffen der gesetz-
lichen Voraussetzungen von selbst und ohne daß es eines bezüglichen Verfahrens und
Ausspruchs der Verwaltungsbehörde bedarf ein. Die von der Verwaltungsbehörde zu
gebende Entscheidung (Art. 44 Abs. 2) hat bloß die Bedeutung, festzustellen, daß das
Erlöschen eingetreten ist.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten des Verfahrens vor den
Verwaltungsbehörden fallen den Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das
Verfahren entstehen, den Antragstellern zur Last.
§. 124.
Liegen im Falle des Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes die Voraussetzungen des Art. 34
vor, so erfolgt die Entscheidung nach den im letzteren Artikel aufgestellten Grundsätzen.
§. 125.
Bei Anwendung des Art. 44 Abs. 4 ist zu beachten, daß bisher in den die Stelle
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