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§. 135.
Bei der in Anwendung des Art. 48 Abs. 3 erfolgenden Bemessung der Stauhöhe
eines bestehenden Werkes wird der bisherige Umfang der Benützung nur in so weit
berücksichtigt, als nicht feststeht, daß er unberechtigt war. Der bisherige Umfang der
Benützung, insbesondere bei Mühlen die Zahl der in den werschiedenen Jahreszeiten
gleichzeitig betriebenen Gänge, ist zunächst zu erweisen. Wenn übrigens alle Betheiligten
bezüglich einer bestimmten Stauhöhe übereinstimmen, ist, soweit nicht Zweifel an der
rechtlichen Begründung derselben bestehen, in erster Linie diese Uebereinstimmung dem
für zulässig erklärten Staumaß zu Grund zu legen.
§. 136.
Unter den Besitzern der zunächst gelegenen Wasserbenützungsanlagen, welche nach
Art. 48 Abs. 4 vernommen werden sollen, sind nicht nothwendig bloß die beiden
unmittelbaren Nachbarn oberhalb und unterhalb der Stauanlage zu verstehen. Vielmehr
sollen die Besitzer aller derjenigen Wasserbenützungsanlagen gehört werden, auf deren
Betrieb die bei Setzung des Eichzeichens erfolgende Bestimmung der Stauhöhe eine Ein-
wirkung in einem thatsächlich fühlbaren Maß auszuüben geeignet ist. Wie weit dies
zutrifft, muß nach verständigem Ermessen auf Grund der gesammten Sachlage be-
antwortet werden.
Der vor der Feststellung der zulässigen Stauhöhe zu erlassende öffentliche Aufruf
hat im Auftrag der Kreisregierung durch das Oberamt zu ergehen, in dessen Bezirk die
Stauanlage ganz oder zum größeren Theile liegt. Der Aufruf erfolgt im Bezirksamts-
blatt. Als aufrufende Behörde gilt das Oberamt.
Erstrecken sich die Stauanlage oder ihre Wirkungen über den Oberamtsbezirk hinaus,
so hat das Oberamt (Abs. 2) den Aufruf auch in den Bezirksamtsblättern der andern
betheiligten Oberamtsbezirke zu veröffentlichen.
Auf den im Bezirksamtsblatt ergehenden Aufruf ist auf Anordnung der Kreis-
regierung oder des Oberamts (Abs. 2) noch in ortsüblicher Weise öffentlich hinzuweisen.
Die Frist für die Geltendmachung der Rechte und Interessen bei der aufrufenden
Behörde ist auf vierzehn Tage zu bestimmen. Hinsichtlich ihrer Berechnung finden die
Vorschriften in §. 17 der Gewerbeordnung Anwendung.
Unter besonderem privatrechtlichem Titel ist in Art. 48 Abs. 4 dasselbe verstanden