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Zuständig zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen ist diejenige Ortspolizei-
behörde, in deren Bezirk die Anlage ganz oder zum größeren Theile liegt. Die
zuständige Ortspolizeibehörde hat in den geeigneten Fällen zuvor mit den übrigen
betheiligten Ortspolizeibehörden sich ins Benehmen zu setzen. In dringenden Fällen
kann jede Ortspolizeibehörde die in ihrem Bezirk erforderlichen Anordnungen treffen.
Zu Art. 52.
§. 142.
Bevor die Verleihungsbehörde die Herstellung eines Grundablasses oder eines
beweglichen Wehres vorschreibt, hat sie in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob nach den
Verhältnissen des Gewässers die Herstellung nothwendig ist. Dabei ist im Auge zu
behalten, daß namentlich die Herstellung beweglicher Wehre besonders hohe Bau-- und
Unterhaltungskosten verursacht.
Zu Art. 53.
§. 143.
Die Erlaubniß der Kreisregierung zur Beseitigung einer unter Art. 31 fallenden
Stauanlage ist auch bei einer Verlegung der letzteren erforderlich, es sei denn, daß es
sich nur um geringfügige Lageänderungen handelt, wofür die vorgängige Anzeige an
die Ortspolizeibehörde (Art. 53 Abs. 3) genügt. Wird eine neue Stauanlage genehmigt,
welche eine an anderem Ort befindliche Anlage ersetzt, so liegt in der Genehmigung
der ersteren zugleich die Erlaubniß zur Beseitigung der letzteren. Bei der Genehmigung
können über die Art der Beseitigung der alten Stauanlage nähere Vorschriften ertheilt
werden.
S. 144.
Das Gesuch um die Erlaubniß zur Beseitigung einer unter Art. 31 fallenden
Stauanlage ist bei demjenigen Oberamt anzubringen, in dessen Bezirk die zu beseitigende
Stauanlage ganz oder zum größeren Theile liegt. In dem Gesuch ist die zu beseitigende
Stauanlage genau zu bezeichnen. Erforderlichenfalls ist ein Lageplan beizufügen. Weiter
ist der Grund, die Art und Weise und die Zeit der Beseitigung anzugeben.
Das Oberamt hat die für die Beurtheilung des Gesuchs erforderlichen Erhebungen
darüber zu pflegen, ob durch die Beseitigung öffentliche Interessen gefährdet werden und