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§. 152.
Ueber die polizeiliche Statthaftigkeit der Stauanlage, welche an das fremde Grund-
stück angeschlossen werden soll, ist im ordentlichen Genehmigungsverfahren zu erkennen.
In demselben kann auch der Eigenthümer des erwähnten Ufergrundstücks Einwendungen
geltend machen.
§. 153.
In wie weit der Ufereigenthümer, an dessen Grundstück die fremde Stauanlage
angeschlossen worden ist, die letztere für eine ihm verliehene Wassernutzung mitbenützen
darf, bestimmt sich nach Art. 57 des Gesetzes.
Zu Art. 57.
S. 154.
Die in Art. 57 vorgesehene Zwangsbefugniß greift nur Platz zu Gunsten eines
Wassernutzungsrechts im Sinne des Art. 31 des Wassergesetzes und nur gegenüber
Stauanlagen im Sinne des angeführten Artikels, also nur gegenüber Stauanlagen, auch
solchen des Staats, durch welche eine Wassernutzung vermittelt wird. Im Uebrigen findet
der Art. 57 Anwendung sowohl zu Gunsten von Wassernutzungsrechten, welche bereits
bestehen, als zu Gunsten von Wassernutzungsrechten, welche erst verliehen werden (Art. 64
Abs. 6).
Eine Entziehung von Wasser oder Gefäll kann durch die Anwendung des Art. 57
nicht bewirkt werden. Im Uebrigen sind für diese Anwendung vor allem zwei Fälle in
das Auge zu fassen. Einmal der Fall, daß bei einer Stauanlage eine freie, lin den
Bereich eines Nutzungsrechts nicht fallende Wassermenge zur Verfügung steht, die durch
die Stauanlage (in der Regel mittelst Vergrößerung der Stauhöhe oder Erbreiterung
der Einlaßfallen) nutzbar gemacht werden kann. Sodann der Fall, daß hinter einer
Stauanlage in dem durch sie gespeisten Kanal ein Gefäll verfügbar ist, dessen ent-
sprechende Nutzung aber die Sicherung eines gleichmäßigen Wasserzuflusses durch dauernde
Handhabung der Stauanlage voraussetzt.
§. 155.
Vor Auferlegung der Zwangsverpflichtung hat hinsichtlich der Frage, ob dieselbe
gerechtfertigt sei, abgesehen von der Prüfung, ob die in Art. 57 aufgestellten Voraus-