Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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das über fremde Grundstücke geleitet werden darf, trägt das Recht einen öffentlich recht- 
lichen Charakter und Streitigkeiten über das Bestehen oder den Umfang dieses Benützungs- 
rechts gehören gemäß Art. 10 Ziff. 24 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vor die Ver- 
waltungsgerichte. Soweit es sich um die Benützung des Grundstücks handelt, liegt ein 
privatrechtliches Dienstbarkeitsverhältniß vor mit der Wirkung, daß für die Art der 
Ausübung desselben die allgemeinen Grundsätze über die Ausübung der Dienstbarkeitsrechte 
zu entsprechender Anwendung zu bringen sind. 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die in Abs. 4 des Art. 60 festgesetzte 
Verpflichtung zur Herstellung und Unterhaltung von Brücken, Stegen, Durchlässen und 
Sicherheitsvorrichtungen bleibt den bürgerlichen Gerichten überlassen, während etwaige 
Streitigkeiten über die hinsichtlich der Kanäle dort vorgesehene Unterhaltungs= und 
Reinigungspflicht insoweit, als die Kanäle öffentliche Gewässer sind, vor die Verwaltungs- 
gerichte gehören. Letzteres trifft auch dann zu, wenn über das Maß der dem Unternehmer 
zustehenden Benützung dieser öffentlichen Gewässer gestritten wird. 
Zu Art. 61. 
§. 165. 
Unter Wasser-Zu= und Ableitung ist in Art. 61 dasselbe zu verstehen wie in Art. 60. 
Die Zwangsverpflichtung des Art. 61 kann nicht bloß zu Gunsten von solchen 
Grundeigenthümern auferlegt werden, welche die Führung der Wasser-Zu= oder Ableitung 
zufolge einer ihnen auferlegten Zwangsverpflichtung (zu vergl. Art. 60) gestatten mußten, 
sondern auch zu Gunsten solcher Grundeigenthümer, welche im Wege freier Vereinbarung 
die Führung der Leitungen über ihr Grundstück eingeräumt haben, oder deren Grundstück 
vermöge sonstiger Rechtstitel mit einer Leitungsdienstbarkeit belastet worden ist. 
Die Zwangsverpflichtung des Art. 61 greift auch dann Platz, wenn zur Führung 
eines Kanals über ein Grundstück die Grundfläche des Kanals selbst abgetreten 
worden ist. 
Die Anwendbarkeit des Art. 61 auf Bewässerungsanlagen ist dadurch bedingt, daß 
dem sich anschließenden Grundeigenthümer das Recht zur Bewässerung der Grundfläche, 
mit welcher er sich anschließen will, zusteht oder verliehen wird. Das Gleiche ist der 
Fall, wenn der Anschluß an Wasserzuleitungen für Wasserversorgungszwecke bewirkt,
	        
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