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8. 174.
Auf Grund des Art. 64 Abs. 8 werden über das bei der Auferlegung von Zwangs-
verpflichtungen einzuhaltende Verfahren die nachstehenden Vorschriften (§8§. 175 bis 191)
erlassen.
S. 175.
Der Antrag auf Auferlegung einer Zwangsverpflichtung ist bei dem zuständigen
Oberamt schriftlich anzubringen.
Zuständig ist, wenn der Antrag mit einem Gesuch um die Verleihung eines Wasser-
nutzungsrechts beziehungsweise die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder die
Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25) zusammentrifft, das Ober-
amt, bei welchem diese Gesuche anzubringen sind.
In anderen als den in Abs. 2 bezeichneten Fällen ist der Antrag bei demjenigen
Oberamt anzubringen, in dessen Bezirk das Grundstück oder die Anlage, bezüglich welcher
die Zwangsverpflichtung beantragt ist, ganz oder zum größeren Theil sich befindet.
§. 176.
In dem Antrag ist die Person des für verpflichtet zu Erklärenden, der Gegenstand,
die Art und der Umfang der Zwangsverpflichtung, sowie der Antragsgrund, letzterer
unter Darlegung des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen, sowie der von dem
Unternehmer dem für verpflichtet zu Erklärenden angebotene Entschädigungsbetrag anzu-
geben. Die Grundstücke, bezüglich welcher die Zwangsverpflichtung beantragt ist, des-
gleichen die Grundstücke, für welche sie in Anspruch genommen wird, sind hiebei nach
Parzellennummer, Flächenmaß, Benützungsart und Eigenthümer zu bezeichnen.
Dem Antrag sind die zur Erläuterung dienlichen Lagepläne und Zeichnungen an-
zuschließen.
Der Antrag ist dreifach einzureichen. Handelt es sich um mehr als einen für ver-
pflichtet zu Erklärenden, so ist für jeden weiteren für verpflichtet zu Erklärenden eine
weitere Fertigung des Antrags und der betreffenden Beilagen beizufügen.
§. 177.
Das Oberamt hat zunächst die Vollständigkeit des Antrags, nöthigen Falls unter
Zuziehung geeigneter Sachverständiger, zu prüfen. Finden sich Mängel, so ist der Unter-
nehmer zur Ergänzung auf kürzestem Wege zu veranlassen.