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zweier Urkundspersonen statt. Als solche sind Mitglieder des Gemeinderaths am Ort
der Verhandlung zu berufen. Wird jedoch die Verhandlung mit einer Verhandlung ver-
bunden (zu vergl. §. 182), zu welcher nach bestehender Vorschrift zwei Mitglieder der
Ortsbauschau als Urkundspersonen zuzuziehen sind, so haben diese an Stelle der Ge-
meinderathsmitglieder auch der erstbezeichneten Verhandlung als Urkundspersonen anzu-
wohnen. Zu der Verhandlung kann das Oberamt einen geeigneten Techniker beiziehen,
auch in schwierigen Fällen die Entsendung des technischen Mitglieds der Kreisregierung
bei letzterer beantragen.
Zu der Verhandlung sind der Unternehmer, der für verpflichtet zu Erklärende und
die Widersprechenden sowie, wenn der Gemeinderath Erinnerungen erhoben hat, auch ein
Vertreter der Gemeinde besonders vorzuladen. Zu demjenigen Theil der Verhandlung,
welcher Entschädigung, Sicherheitsleistung oder Kostenantheil zum Gegenstand hat, sind
ferner die in Art. 14 Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes genannten Nebenberechtigten
sowie sonstige Nebenberechtigte, letztere falls sie sich zur Theilnahme an dem Verfahren
gemeldet haben, besonders zu laden.
.. 182.
Hat in dem oberamtlichen Vorverfahren über ein mit dem Antrag auf Auferlegung
einer Zwangsverpflichtung zusammentreffendes Gesuch um die Verleihung eines Wasser-
nutzungsrechts bezw. die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder die Erlaubniß
zu einer Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25) wegen vorliegender Einwendungen
gegen das Gesuch eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so ist mit der letzteren die
nach §. 181 vorzunehmende Verhandlung möglichst zu verbinden.
g. 183.
Bei der mündlichen Verhandlung, mit welcher nöthigenfalls die Besichtigung der in
Frage kommenden Oertlichkeiten sowie weitere zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche
Erhebungen und Vernehmungen zu verbinden sind, ist darauf Bedacht zu nehmen, die
erhobenen Einwendungen auf gütlichem Wege zu beseitigen und über Entschädigung,
Sicherheitsleistung und Kostenantheil eine Verständigung unter den Betheiligten herbei-
zuführen. Zeitraubende oder mit erheblichen Kosten verknüpfte Schätzungen sind im
oberamtlichen Vorverfahren nur mit Zustimmung des Unternehmers zulässig.