Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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zweier Urkundspersonen statt. Als solche sind Mitglieder des Gemeinderaths am Ort 
der Verhandlung zu berufen. Wird jedoch die Verhandlung mit einer Verhandlung ver- 
bunden (zu vergl. §. 182), zu welcher nach bestehender Vorschrift zwei Mitglieder der 
Ortsbauschau als Urkundspersonen zuzuziehen sind, so haben diese an Stelle der Ge- 
meinderathsmitglieder auch der erstbezeichneten Verhandlung als Urkundspersonen anzu- 
wohnen. Zu der Verhandlung kann das Oberamt einen geeigneten Techniker beiziehen, 
auch in schwierigen Fällen die Entsendung des technischen Mitglieds der Kreisregierung 
bei letzterer beantragen. 
Zu der Verhandlung sind der Unternehmer, der für verpflichtet zu Erklärende und 
die Widersprechenden sowie, wenn der Gemeinderath Erinnerungen erhoben hat, auch ein 
Vertreter der Gemeinde besonders vorzuladen. Zu demjenigen Theil der Verhandlung, 
welcher Entschädigung, Sicherheitsleistung oder Kostenantheil zum Gegenstand hat, sind 
ferner die in Art. 14 Abs. 1 des Zwangsenteignungsgesetzes genannten Nebenberechtigten 
sowie sonstige Nebenberechtigte, letztere falls sie sich zur Theilnahme an dem Verfahren 
gemeldet haben, besonders zu laden. 
.. 182. 
Hat in dem oberamtlichen Vorverfahren über ein mit dem Antrag auf Auferlegung 
einer Zwangsverpflichtung zusammentreffendes Gesuch um die Verleihung eines Wasser- 
nutzungsrechts bezw. die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage oder die Erlaubniß 
zu einer Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25) wegen vorliegender Einwendungen 
gegen das Gesuch eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so ist mit der letzteren die 
nach §. 181 vorzunehmende Verhandlung möglichst zu verbinden. 
g. 183. 
Bei der mündlichen Verhandlung, mit welcher nöthigenfalls die Besichtigung der in 
Frage kommenden Oertlichkeiten sowie weitere zur Aufklärung des Sachverhalts dienliche 
Erhebungen und Vernehmungen zu verbinden sind, ist darauf Bedacht zu nehmen, die 
erhobenen Einwendungen auf gütlichem Wege zu beseitigen und über Entschädigung, 
Sicherheitsleistung und Kostenantheil eine Verständigung unter den Betheiligten herbei- 
zuführen. Zeitraubende oder mit erheblichen Kosten verknüpfte Schätzungen sind im 
oberamtlichen Vorverfahren nur mit Zustimmung des Unternehmers zulässig.
	        
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