Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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wofern aber den Gegenstand des genossenschaftlichen Unternehmens eine bereits 
bestehende Wasserbenützung bildet, der Nachweis, daß dieselbe zu Recht besteht; 
4) ein vorläufiger Entwurf des Statuts; 
5) im Falle der Aufstellung von Bevollmächtigten die öffentlich beglaubigte Voll- 
macht. 
Auf Ansuchen der Antragsteller kann die Kreisregierung davon absehen, daß mit 
dem Antrag (§. 204) gleichzeitig die in Ziff. 3 genannten Gesuche und der Entwurf des 
Statuts eingereicht werden. Macht sie von dieser Befugniß Gebrauch, so hat sie erfor- 
derlichen Falls zu bestimmen, wann die Nachbringung stattzufinden hat. Dabei sind die 
Vorschriften in Art. 68 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 zu beachten, wonach das Erkenntniß 
über die Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens in der Regel mit der Ent- 
scheidung über die bezeichneten Gesuche verbunden und die Bestätigung des Statuts so- 
weit thunlich zugleich mit der Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens aus- 
gesprochen werden soll. 
§. 206. 
Das Oberamt (§. 204) hat, nöthigen Falls unter Zuziehung geeigneter Sachverstän- 
diger, zu prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vorlage etwas zu erinnern ist. Finden 
sich Mängel (zu vergl. übrigens §. 205 Abs. 2), so sind die Antragsteller zur Ergänzung 
auf kürzestem Wege zu veranlassen. 
Sodann sind die Gemeinderäthe der Gemeinden, in deren Bezirk die Grundfläche, 
welcher das gemeinschaftliche Unternehmen zu dienen bestimmt ist, ganz oder zum Theil 
liegt, über das Unternehmen zu hören und demnächst die Akten mit einer Aeußerung 
des Oberamts zur Sache der Kreisregierung vorzulegen. 
Sind dem Antrag Gesuche im Sinne des §. 204 Abs. 3 beigefügt, so hat die Vor- 
lage der Akten an die Kreisregierung nach Abschluß des für diese Gesuche vorgeschrie- 
benen oberamtlichen Vorverfahrens zu erfolgen, es sei denn, daß die Kreisregierung auf 
Ansuchen der Antragsteller die einstweilige Unterlassung dieses Vorverfahrens gestattet. 
§. 207. 
Das Verfahren wegen Genehmigung eines auf Theilnahmezwang sich gründenden 
genossenschaftlichen Bewässerungs= oder Entwässerungsunternehmens zu Zwecken der Boden-
	        
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