Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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kultur oder der Torfgewinnung ist in Art. 86 ff. des Gesetzes und in den 88. 226 ff. 
der gegenwärtigen Verfügung geregelt. 
Zu Art. 69. 
§. 208. 
Die Nothwendigkeit einer Entscheidung über das Zutreffen der in Abs. 2 des 
Art. 69 bezeichneten Voraussetzungen fällt nur dann weg, wenn mit dem Austritt alle 
übrigen Genossen, nicht bloß die Mehrheit derselben sich einverstanden erklärt haben. 
Die Entscheidung (Art. 69 Abs. 4) kann davon abhängig gemacht werden, daß die 
bekannten Gläubiger der Genossenschaft zustimmen oder sofort befriedigt werden. Ge- 
eignetenfalls kann auch eine Sicherstellung derselben angeordnet werden. 
Zu Art. 70. 
§. 209. 
Ein Eintritt nach Begründung der Genossenschaft stellt sich in der Regel als eine 
Erweiterung des genossenschaftlichen Unternehmens dar und bedarf einer neuen Ge- 
nehmigung. 
§. 210. 
Die nach Maßgabe des Flächengehalts der Trennstücke erfolgte Vertheilung der 
Lasten (Art. 70 Abs. 2) kann bei Bewässerungs= oder Entwässerungsgenossenschaften bei 
der nächsten allgemeinen Revision der Art der Lastenvertheilung (Art. 97 Abs. 4) abge- 
ändert werden. 
Zu Art. 72. 
§. 211. 
In der Zwischenzeit zwischen der Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens 
und der Bestätigung des Statuts wird die Genossenschaft durch die Gesammtheit 
ihrer Mitglieder vertreten, während die Vertretung von Be= und Entwässerungsgenossen- 
schaften, soweit nicht Art. 92 Abs. 3 Platz greift, den gewählten Bevollmächtigten (Art. 92 
Abs. 1) zukommt. 
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