Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 242. 
Das über die Abstimmungsverhandlung aufzunehmende Protokoll muß ein möglichst 
getreues Bild von dem Verlauf der Verhandlung ergeben und hat insbesondere zu 
enthalten: 
1) die Bezugnahme auf die Bekanntmachungs= und Einladungsbeurkundungen (Art. 88 
und 89), welche als Beilagen dem Protokoll anzuschließen sind; 
2) den Nachweis über die Erörterung aller einschlagenden Verhältnisse (Art. 90 
Abs. 3) und über die Eröffnung des Ergebnisses der vorläufigen Prüfung der 
Zentralstelle (Art. 87); 
3) das Wesentliche der vorgebrachten Einwendungen und der darauf erfolgten Er- 
klärungen; 
4) etwaige Vorschläge auf Aenderungen an den Anträgen und die Erklärungen der 
Sachverständigen hierauf; 
5) die Fragestellung im Wortlaut; 
6) das im Verzeichniß der betheiligten Grundstücke (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2) ein- 
zutragende Abstimmungsergebniß im Ganzen nebst einer Zusammenstellung je 
der Gesammtzahl der betheiligten, der zustimmenden, der verneinenden und der 
abwesenden, beziehungsweise der Abstimmung sich weigernden Grundeigenthümer, 
je unter Beifügung des betreffenden Gesammtbetrags des Grundsteuerkapitals; 
7) etwaige Bemerkungen hinsichtlich des Legitimationspunktes der zur Betheiligung 
an der Abstimmung Erschienenen und über die Berichtigung von Mängeln im 
Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer; 
8) die Verkündung der vorläufigen Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung 
an die Versammlung; 
9) im Falle der Erlangung einer Mehrheit für den gestellten Antrag die Wahl 
der drei Bevollmächtigten und die Bezeichnung desjenigen Vertreters, der zur 
Empfangnahme von Verfügungen der Behörden aufgestellt ist (Art. 92), sowie 
die Erklärung derselben über die Bereitwilligkeit zur Annahme der Wahl; 
10) Beschlüsse über die Abgrenzung der von der Genossenschaft herzustellenden und 
der den einzelnen Genossen zur Herstellung überlassenen Anlagen und Ein- 
richtungen;
	        
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