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8. 242.
Das über die Abstimmungsverhandlung aufzunehmende Protokoll muß ein möglichst
getreues Bild von dem Verlauf der Verhandlung ergeben und hat insbesondere zu
enthalten:
1) die Bezugnahme auf die Bekanntmachungs= und Einladungsbeurkundungen (Art. 88
und 89), welche als Beilagen dem Protokoll anzuschließen sind;
2) den Nachweis über die Erörterung aller einschlagenden Verhältnisse (Art. 90
Abs. 3) und über die Eröffnung des Ergebnisses der vorläufigen Prüfung der
Zentralstelle (Art. 87);
3) das Wesentliche der vorgebrachten Einwendungen und der darauf erfolgten Er-
klärungen;
4) etwaige Vorschläge auf Aenderungen an den Anträgen und die Erklärungen der
Sachverständigen hierauf;
5) die Fragestellung im Wortlaut;
6) das im Verzeichniß der betheiligten Grundstücke (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2) ein-
zutragende Abstimmungsergebniß im Ganzen nebst einer Zusammenstellung je
der Gesammtzahl der betheiligten, der zustimmenden, der verneinenden und der
abwesenden, beziehungsweise der Abstimmung sich weigernden Grundeigenthümer,
je unter Beifügung des betreffenden Gesammtbetrags des Grundsteuerkapitals;
7) etwaige Bemerkungen hinsichtlich des Legitimationspunktes der zur Betheiligung
an der Abstimmung Erschienenen und über die Berichtigung von Mängeln im
Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer;
8) die Verkündung der vorläufigen Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung
an die Versammlung;
9) im Falle der Erlangung einer Mehrheit für den gestellten Antrag die Wahl
der drei Bevollmächtigten und die Bezeichnung desjenigen Vertreters, der zur
Empfangnahme von Verfügungen der Behörden aufgestellt ist (Art. 92), sowie
die Erklärung derselben über die Bereitwilligkeit zur Annahme der Wahl;
10) Beschlüsse über die Abgrenzung der von der Genossenschaft herzustellenden und
der den einzelnen Genossen zur Herstellung überlassenen Anlagen und Ein-
richtungen;