Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Weiter kann eine wiederholte Beschlußfassung über das Unternehmen erforderlich 
werden, wenn durch Modifikationen der für das genossenschaftliche Unternehmen nach- 
gesuchten Verleihung oder Erlaubniß die Grundlagen der früher stattgehabten Abstimmung 
verrückt werden, oder wenn dies in Folge von Aenderungen des Unternehmens, welche 
die Kreisregierung aus sonstigen Gründen für erforderlich hält, eintritt. 
Zu Art. 91. 
§. 244. 
Ist die in Art. 91 verlangte Mehrheit nicht zu Stande gekommen, so ist das Unter- 
nehmen als gescheitert zu betrachten, und zwar ohne Rücksicht auf etwa noch vorliegende 
oder mögliche Beschwerden gegen die vorläufigen Bescheide der Zentralstelle für die 
Landwirthschaft und des Oberamts, auch wenn bei Einbeziehung sämmtlicher oder eines 
Theils der ausgeschlossenen Grundeigenthümer in das Unternehmen noch die Mehrheit 
des Art. 91 sich erreichen ließe. 
Es unterbleibt daher in einem solchen Falle das weitere Verfahren nach Art. 92 ff. 
Die in Abs. 1 bezeichneten Beschwerden werden gegenstandslos. Hierauf ist bei der 
Verkündigung des Abstimmungsergebnisses hinzuweisen. 
Ueber das Abstimmungsergebniß hat das Oberamt der Zentralstelle Bericht zu 
erstatten. 
Zu Art. 92. 
§. 245. 
Erklärt der Vorsitzende die Ausführung des Unternehmens für beschlossen, so hat 
außer der auf der Abstimmungstagfahrt vorzunehmenden Verkündigung (§. 242) eine 
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch das Oberamt mittelst einmaligen Ein- 
rückens in ein Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt stattzufsinden. Bei dieser 
Bekanntgabe wie bei der Verkündigung auf der Abstimmungstagfahrt ist auf die in 
Abs. 1 und 2 des Artikels 93 des Gesetzes erwähnten Beschwerderechte hinzuweisen. 
Zu Art. 93. 
§. 246. 
Wenn in Folge von Aenderungen der vorläufigen Bescheide der Zentralstelle für 
die Landwirthschaft und des Oberamts (Art. 87 und 88) der Kreis der betheiligten
	        
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