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Fällen, in welchen letztere nach dem Gesetz freigegeben ist, Rücksicht genommen werden,
soweit besondere Bedenken nicht vorliegen.
Zu Art. 116.
g. 269.
Sofern gegen eine Verfügung die sofortige Beschwerde zugelassen ist, soll die Ver-
fügung eine Belehrung über das Beschwerderecht und die Förnmlichkeiten desselben
enthalten.
Soweit im Bereich des Wassergesetzes der Rekurs gemäß der Gewerbeordnung
stattfindet (zu vergl. insbesondere Art. 33), erfolgt die Rekursbelehrung nach Vorschrift
der K. Verordnung vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen.
Zu Art. 117.
§. 270.
Auf Grund des Art. 117 wird bestimmt:
Soweit nicht das Gesetz selbst Bestimmung trifft oder die gegenwärtige Verfügung
für bestimmte Fälle Vorschriften enthält, ist, wenn es sich um die Benützung eines
öffentlichen Gewässers mittelst einer bestimmten Einrichtung handelt, örtlich zuständig
diejenige Behörde, in deren Bezirk die Einrichtung, im Uebrigen diejenige Behörde, in
deren Bezirk die Strecke des öffentlichen Gewässers, deren Benützung in Frage steht, ganz
oder zum größeren Theile liegt.
Besteht zwischen mehreren betheiligten Behörden Ungewißheit über die örtliche Zu-
ständigkeit, so entscheidet die nächste gemeinschaftliche Oberbehörde. Diese ist auch befugt,
in besonderen Fällen im Interesse einheitlicher Behandlung zusammenhängender Gegen-
stände, für welche verschiedene Behörden örtlich zuständig sind, die örtliche Zuständigkeit
für das Ganze einer dieser Behörden zu übertragen oder selbst wahrzunehmen. In
solchen Fällen (Satz 1 und 2) ist Fürsorge zu treffen, daß die übrigen in Betracht
kommenden Behörden in einem den betheiligten öffentlichen und privaten Interessen ent-
sprechenden Maße zur Mitwirkung herangezogen werden. Dabei ist jedoch darauf zu
sehen, daß durch diese Heranziehung die Erledigung der Angelegenheit thunlichst wenig
aufgehalten wird.
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