Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 120. 
§. 271. 
Wird eine Verleihung in der Beschwerdeinstanz ertheilt, die Genehmigung der zur 
Ausübung der verliehenen Wassernutzung erforderlichen Wasserbenützungsanlage aber in 
die erste Instanz zurückverwiesen, so ist die Sportel erst mit der Genehmigung der An- 
lage auszuschreiben und es hat der Sportelbetrag wieder wegzufallen, wenn etwa die 
Genehmigung nicht ertheilt und hiedurch die Verleihung hinfällig wird. Ein ähnliches 
Verfahren hat einzutreten, wenn die für eine in der Bildung begriffene Wassergenossen- 
schaft von den Vertretern (zu vergl. Art. 92 Abs. 2) nachgesuchte und ertheilte Verleihung 
dadurch, daß die Genossenschaft nicht zu Stande kommt, gegenstandslos wird. 
Zu Art. 121. 
§. 272. 
Die bis zur Erlassung eines Flußbaugesetzes in Wirksamkeit bleibenden Punkte 10, 
11 und 12 der Mühlordnung vom 10. Januar 1729 (Reg. Blatt von 1864 S. 163) 
lauten: 
Der Zehende Punkt. 
Die Mühlbäch, zu welcher Zeit sie auszuschlagen. 
Die Mühlbäch betreffend, sollen selbige zu denen Zeiten, da an denen Früchten oder 
Graß dardurch am wenigsten Schaden geschehen kann, als im Winter oder Früh= und 
Spathjahr, von Michaelis?) bis Mariä Verkündigung,) und sonsten nicht, zu fegen 
und auszuschlagen zugelassen werden z Wo aber ein besonderer Nothfall vor- 
handen, als da ein Wolkenbruch, oder anderer Guß, wovon der Mühl-Grab mit Sand 
und Schleim, Holz und anderem Unrath solte angefüllt werden, mag der Raumung 
halber sowohl, als was der Müller dem Innhaber desselben Guts zu seiner Schadloß- 
haltung zu geben schuldig, Obrigkeitliche Erkanntnus ergehen. 
  
*) 29. September. 
*“) 25. März.
	        
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