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die bei den eigentlichen Realgemeinderechten aus dem Genossenschaftsverhältniß
sich ergebenden Grundsätze gelten.
.. 2.
Bei den der Ablösung unterliegenden Verbindlichkeiten zu Leistungen für öffentliche
Zwecke handelt es sich um die mit Realgemeinderechten oder ähnlichen Rechten als
bleibende Last verknüpften privatrechtlichen Verpflichtungen zu solchen Leistungen, welche
nach den jetzt bestehenden Rechtsgrundsätzen von einer öffentlichen Korporation (der bürger-
lichen Gemeinde oder Theilgemeinde, Kirchengemeinde, Pfarrgemeinde oder Schulgemeinde)
kraft öffentlichen Rechtes zu erfüllen sind. Leistungen, welche den Rechtsbesitzern vermöge
der allgemeinen staats= und gemeindebürgerlichen Pflichten oder vermöge der allgemeinen
Verpflichtungen der Mitglieder einer Kirchen= oder Pfarrgemeinde obliegen, kommen für
die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes ebensowenig in Betracht, wie solche,
welche lediglich Ausfluß eines zur Zeit bestehenden rein obligatorischen, von jeder ding-
lichen Grundlage losgelösten Verpflichtungsverhältnisses sind.
8. 3.
Die privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen unterliegen
auch dann der Ablösung, wenn eine privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für
öffentliche Zwecke nicht mit ihnen verbunden ist. Nur muß es sich um Nutzungen an
dem Eigenthum oder an sonstigen Vermögensrechten der bürgerlichen Gemeinde und zwar
der letzteren ausschließlich handeln. Ansprüche der Realgemeinderechtsbesitzer als solcher
auf Nutzungen an dem Eigenthum privater Dritter oder der Gemeinde und dritter
Personen, wie sie sich häufig als Weiderechte auf der ganzen Markung oder einem Theil
derselben, daneben vereinzelt als Laubstreurechte an Privatwaldungen finden, werden nicht
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. November 1900, sondern zutreffenden
Falls nach denjenigen des Weideablösungsgesetzes vom 26. März 1873 (Reg. Blatt S. 63)
behandelt (zu vergl. Art. 47 des Realgemeinderechtsgesetzes). Ist mit diesen Nutzungs-
ansprüchen die privatrechtliche Verbindlichkeit zu Leistungen für öffentliche Zwecke ver-
bunden, so hat gegebenen Falls und sofern nicht Art. 50 des Weideablösungsgesetzes
zutrifft, eine einseitige Abfindung der Leistungen nach den Bestimmungen des Real--
gemeinderechtsgesetzes stattzufinden (zu vergl. auch §. 86 Abs. 2 der gegenwärtigen Ver-