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vertrag an Stelle des Erwerbers einzutreten befugt sind, kommen mit dem Vollzug der
Ablösung ohne Entschädigung in Wegfall.
Zu Art. 18.
§. 29.
Die mit der Durchführung der Ablösung beauftragte Behörde hat in denjenigen
Fällen, in welchen ihr gemäß Art. 8 Abs. 3 (zu vergl. auch Art. 9 a. E., Art. 10 und
Art. 13 Abs. 2) die Auswahl der von den Gemeinderechtsbesitzern abzutretenden Vermögens-
theile obliegt, solche Vermögenstheile, welche verpfändet sind und hinsichtlich deren eine Auf-
hebung des Pfandrechts im Wege der Verständigung nicht gelingt, in der Regel nur
dann zur Uebertragung an das zum Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt zu bestimmen,
wenn die pfandfreien Vermögenstheile zur Befriedigung des letztern nicht zureichen, in den
andern Fällen aber darauf zu achten, daß der Pfandgläubiger nicht durch Vereinbarungen
zwischen den Betheiligten geschädigt wird.
Zu Art. 20.
S. 30.
Gesuche der bürgerlichen Gemeinden, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinden um Zu-
lassung einer Ausnahme von der Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 sind dem Ministerium
des Innern durch Vermittlung der Oberämter und Kreisregierungen unter Anschluß einer
Aeußerung dieser Behörden vorzulegen.
Zu Art. 21.
S. 31.
Zu beachten ist, daß diejenigen Fälle, in denen die Ablösung der den Gemeinderechts-
besitzern obliegenden Verpflichtung zur Bauunterhaltung in Frage steht, nicht nach
den Bestimmungen des Art. 21, sondern nach denjenigen der Art. 5 ff. zu behandeln
sind. Ebenso sind ausschließlich diese letzteren Vorschriften anzuwenden, wenn es sich um
die Ablösung des den Gemeinderechtsbesitzern obliegenden Aufwands auf Wege, Dohlen,
Brunnen, Wehre und dergl. handelt (zu vergl. auch §. 16).
Die Grenze zwischen Bauunterhaltung und Neubau eines Gebäudes oder einer