507
Brücke, beziehungsweise zwischen Unterhaltung und Erweiterung eines Friedhofs muß
sich nach der Praxis bestimmen, welche namentlich in der Instruktion vom 28. Juni 1850
für das Verfahren bei Schätzungen zur Bemessung der auf den Zehnten haftenden Bau-
lasten (Reg. Blatt S. 255) zum Ausdruck gekommen ist. Unter dem Neubau eines Ge-
bäudes ist auch die vollständige Erneuerung einzelner Theile desselben, z. B. bei Kirchen
des Thurms oder der Kanzel, zu verstehen. In diesen Fällen finden also die Bestim-
mungen des Art. 21 Anwendung (zu vergl. auch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
Dasselbe gilt bei der vollständigen Erneuerung einzelner Theile einer Brücke oder eines
Friedhofs.
20
S
.. 3
Hinsichtlich der Verwaltung der den Gemeinden, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinden
zufallenden Baulastenabfindungskapitalien haben die Vorschriften des Erlasses des Mini-
steriums des Innern vom 20. März 1860, betreffend die Anlegung der Baulasten-
abfindungskapitalien der Gemeinden und Stiftungen (zu vergl. auch Erlaß des genannten
Ministeriums vom 8. Februar 1889, Amtsbl. S. 60), insolange und insoweit diese Vor-
schriften für die betreffenden Körperschaften maßgebend sind, entsprechende Anwendung
zu finden.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Ablösung im Wege der freien
Vereinbarung erfolgt.
Zu Art. 22.
Die für den Fall, daß die abzulösende Verbindlichkeit einer Mehrzahl von Personen
in ungetheilter Gemeinschaft obliegt, in Art. 22 Abs. 4 vorgesehene Vertheilung der auf-
zubringenden Ablösungssumme auf die einzelnen Pflichtigen ist von der die Ablösung
durchführenden Behörde im Einvernehmen mit den Betheiligten und unbeschadet der Zu-
ständigkeit der bürgerlichen Gerichte im Streitfalle (Art. 45) gelegentlich der Festsetzung
des Ablösungsplans vorzunehmen (zu vergl. S. 53).
Von der Gemeinderechtsgenossenschaft etwa angesammelte Kapitalien können zur
Deckung der Ablösungsschuld in erster Linie verwendet werden.