Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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und soweit die Sachverständigen nicht am Sitz des Oberamts wohnen, durch den Orts- 
vorsteher des Wohnorts oder dauernden Aufenthaltsorts zu erfolgen. 
Die Sachverständigen haben — sofern nicht beide Parteien auf die Beeidigung 
verzichten, worüber dieselben erforderlichenfalls zu hören sind — einen Eid dahin zu 
leisten, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen 
und Gewissen erstatten werden. 
Sachverständige, welche für die Erstattung von Gutachten der hier in Frage kommenden 
Art früher verpflichtet wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. 
Ueber die Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches zu den Akten der Ab- 
lösungsbehörde zu bringen ist. 
§. 50. 
Sofern hiezu ein Bedürfniß vorhanden ist, hat die Ablösungsbehörde einem der 
aufgestellten Sachverständigen die Geschäftsleitung zu übertragen. 
§. 60. 
Den Sachverständigen sind die auf ihre Aufgabe sich beziehenden Akten und Ur- 
kunden, soweit erforderlich, von der Ablösungsbehörde mitzutheilen. Ferner ist denselben 
die geeignete Belehrung zu ertheilen, auch sind sie in den Stand zu setzen, die für nöthig 
erachteten örtlichen Besichtigungen vorzunehmen und von den Parteien weitere Aufklär= 
ungen zu verlangen (zu vergl. auch Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes und §. 54 Absl. 2 
dieser Verfügung). 
Für die Ermittlung des Abfindungskapitals nach Art. 21 bietet die Instruktion 
für das Verfahren bei den zur Bemessung der auf den Zehnten haftenden Baulast 
nöthigen Schätzungen (Verfügung des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1850, 
Reg. Blatt S. 255) geeigneten Anhalt. 
§. 61. 
Ob und inwieweit die Parteien zum Anwohnen bei der Vornahme der Ermitt- 
lungen oder Schätzungen (Art. 35 Abs. 2) zu berufen sind, muß dem pflichtmäßigen Er- 
messen der Ablösungsbehörde oder geeigneten Falls der Sachverständigen überlassen bleiben.
	        
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