Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 70. 
Ueber den Gang der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von dem die Verhandlung leitenden Beamten sowie dem zugezogenen Protokollführer zu 
unterzeichnen und zu den Akten der Ablösungsbehörde zu nehmen ist. 
S. 71. 
In den Fällen des Art. 39 Abs. 2 hat die endgültige Feststellung des Ablösungs- 
plans in der Regel in einer wiederholten, ebenfalls von dem Oberamt beziehungsweise 
in den Fällen des Art. 24 von dem Kommissär der Kreisregierung zu leitenden münd- 
lichen Verhandlung stattzufinden, zu der die Betheiligten oder ihre gesetzlichen Vertreter 
und die Bevollmächtigten unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 und 
der §§. 68 und 69 der gegenwärtigen Verfügung wie zu der ersten Verhandlung zu 
laden sind. Die Bestimmungen des §. 70 finden in Beziehung auf die wiederholte 
Verhandlung ebenfalls Anwendung. 
Zu Art. 40. 
S. 72. 
Die Vorschrift des Abs. 1, wonach auf die Bevollmächtigten der Parteien die 
§§. 81, 83 und 84 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung finden, ist eine 
allgemeine und ohne Rücksicht darauf anwendbar, ob ein Verfahren nach Art. 26 bis 32 
stattfindet oder nicht. 
Zu Art. 41. 
8. 73. 
Wird die Unterzeichnung der Ablösungsurkunde Seitens einzelner Betheiligter ver— 
weigert oder ist die Unterschrift von Betheiligten aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, 
so ist dies vom Oberamt, in den Fällen des Art. 24 von dem die Verhandlung leitenden 
Kommissär der Kreisregierung, auf der Ablösungsurkunde, zutreffenden Falls unter An— 
gabe des Hinderungsgrundes, zu beurkunden. 
8. 74. 
Bei der Genehmigung der Ablösungsurkunde hat die Aufsichtsbehörde insbesondere 
zu prüfen, ob die Vorschriften des Gesetzes eingehalten oder, soweit die Parteien eine 
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