Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Zu Art. 42. 
§. 77. 
Zu beachten ist, daß auch eine abweichende Vereinbarung der Parteien im Sinne 
von Art. 42 Abs. 1 der Genehmigung nach Art. 2 Abs. 2 verbunden mit Art. 41 Abs. 1 
und 2 des Gesetzes unterliegt (zu vergl. auch oben §. 5). 
S. 78. 
Ob und inwieweit den Gemeinderechtsbesitzern für die von ihnen in der Zeit von 
der Anmeldung der Ablösung bis zum Inkrafttreten derselben auf die abzutretenden 
Vermögensobjekte etwa gemachten Aufwendungen Ersatz von dem berechtigten Subjekt zu 
leisten ist, bleibt der Vereinbarung überlassen. 
8. 79. 
Die in Art. 42 Abs. 3 dem Oberamt zugewiesene Obliegenheit geht in den Fällen 
des Art. 24 auf die Kreisregierung über. 
Zu Art. 43. 
8. 80. 
Die Erhebung der Gerichtsgebühren in dem Verfahren vor den bürgerlichen Gerichten 
(zu vergl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 45) wird durch die Vorschrift des Art. 43 nicht 
berührt. 
S. 81. 
Die in Art. 43 Abs. 2 getroffene Bestimmung erstreckt sich auf die im Wege der 
freien Vereinbarung erfolgenden Ablösungen unter der Voraussetzung, daß eben diejenigen 
Liegenschaften und Nutzungen, auf denen die abzulösenden Verpflichtungen haften, nicht 
aber andere Grundstücke und Nutzungen erworben werden. 
IV. Von den Hosten. 
Zu Art. 44. 
§. 82. 
Die Vorschriften des Art. 44 gelten nicht nur für diejenigen Fälle, in welchen eine 
Partei den Antrag auf Ablösung gestellt hat, sondern kommen auch dann zur entsprechenden 
Anwendung, wenn die Ablösung gemäß Art. 4 von der Kreisregierung von Amts wegen
	        
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