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Die Amtskorporation Münsingen wird ermächtigt, zum Zweck der von ihr beschlosse-
nen Herstellung der Straßen von Böttingen nach Magolsheim, von Ennabeuren nach
Sontheim und von Sontheim nach Laichingen die hiezu nach den vorgelegten allgemeinen
Plänen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken auf den Markungen
Böttingen, Magolsheim, Ennabeuren, Sontheim und Laichingen, Oberamts Münsingen,
im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesen Plänen bilden die vorgenannten Straßen in Verbindung mit der
bereits erstellten Straße von Magolsheim nach Sontheim den Ersatz für die in Wegfall
kommende, über das Hardt und den Truppenübungsplatz führende Nachbarschafts= und
Poststraße von Böttingen nach Laichingen; sie sollen deshalb keine Steigungen über 6%
aufweisen und eine Fahrbahnbreite von 4,3 m und zu beiden Seiten Bankette von je
0,5 m Breite erhalten, wozu noch die in Entfernungen von etwa 50 m anzulegenden
Lagerplätze von etwa 8 m Länge und 2 m Breite hinzukommen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Amtskorporation
Münsingen durch eine von dem Amtsversammlungsausschuß gewählte Kommission, bestehend
aus Stadtschultheiß Hörner von Münsingen und Gemeinderath Mangold von Laichingen,
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 12. Dezember 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen.
Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen,
betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die von ihnen in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu stellenden Kanzleiräume. Vom 10. Dezember 1901.
Auf Grund der Bestimmung in §. 1 Abs. 2 Satz 2 der Königlichen Verordnung,
betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die von ihnen in Angelegenheiten der