Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

528 
Die Amtskorporation Münsingen wird ermächtigt, zum Zweck der von ihr beschlosse- 
nen Herstellung der Straßen von Böttingen nach Magolsheim, von Ennabeuren nach 
Sontheim und von Sontheim nach Laichingen die hiezu nach den vorgelegten allgemeinen 
Plänen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken auf den Markungen 
Böttingen, Magolsheim, Ennabeuren, Sontheim und Laichingen, Oberamts Münsingen, 
im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesen Plänen bilden die vorgenannten Straßen in Verbindung mit der 
bereits erstellten Straße von Magolsheim nach Sontheim den Ersatz für die in Wegfall 
kommende, über das Hardt und den Truppenübungsplatz führende Nachbarschafts= und 
Poststraße von Böttingen nach Laichingen; sie sollen deshalb keine Steigungen über 6% 
aufweisen und eine Fahrbahnbreite von 4,3 m und zu beiden Seiten Bankette von je 
0,5 m Breite erhalten, wozu noch die in Entfernungen von etwa 50 m anzulegenden 
Lagerplätze von etwa 8 m Länge und 2 m Breite hinzukommen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Amtskorporation 
Münsingen durch eine von dem Amtsversammlungsausschuß gewählte Kommission, bestehend 
aus Stadtschultheiß Hörner von Münsingen und Gemeinderath Mangold von Laichingen, 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 12. Dezember 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen. 
Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die von ihnen in Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit zu stellenden Kanzleiräume. Vom 10. Dezember 1901. 
Auf Grund der Bestimmung in §. 1 Abs. 2 Satz 2 der Königlichen Verordnung, 
betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die von ihnen in Angelegenheiten der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.