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Gesetzbuch das Grundbuch zur Ausfüllung des Betheiligtenverzeichnisses zur Verfügung
steht, ist ihm die Einsichtnahme des Grundbuchs und dessen Benützung zu dem genannten
Zweck (übrigens unter Beachtung von §. 64 Abs. 1 der Verfügung des Justizministeriums
vom 2. September 1899, betreffend das Grundbuchwesen, Amtsblatt des Justizministeriums
Seite 101) jederzeit zu gestatten, solange dies mit dem Geschäftsbetrieb des Grundbuch-
amts vereinbar ist.
Soweit das Grundbuch von einem Amtsgericht verwaltet wird, sind die Spalten
1 bis 3a und 4 bis 6 des Betheiligtenverzeichnisses durch den Gerichtsschreiber auszu-
füllen und von dem Amtsrichter und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
III. 1. In S. 23 Abs. 3 ist das Citat „(z. vergl. Ministerialverfügung betreffend
die Gebühren der öffentlichen Feldmesser vom 22. Dezember 1873, Reg. Blatt S. 448)“
zu ersetzen durch die Worte „(z. vergl. K. Verordnung betreffend die Gebühren der öffent-
lichen Feldmesser vom 28. März 1899, Reg. Blatt S. 307)“.
2. In §. 23 Abs. 5 treten an die Stelle des Citats „nach Maßgabe der K. Ver-
ordnung vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312)“ die Worte „nach Maßgabe der K. Ver-
ordnung vom 19. Februar 1900 (Reg. Blatt S. 143)“.
3. An Stelle von Abs. 6 des §. 23 treten folgende Absätze 6 bis 13:
Wird auf Grund des Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes und des §. 80 Abs. 4 der Voll-
zugsverfügung der Grundbuchbeamte berathend beigezogen, so stehen demselben folgende
Bezüge zu:
a. dem Grundbuchbeamten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch die in §. 1 bis 4 der K. Verordnung betreffend
die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeindediener
vom 19. Februar 1900 (Reg. Blatt S. 143) festgesetzten Bezüge;
b. dem Bezirksnotar, sofern die Berathung außerhalb seines Amtssitzes stattfindet,
Diäten und Reisekosten gemäß Ziff. 1 der Verfügung des K. Justizministe-
riums betreffend die Diäten und Reisekosten der Gerichts= und Amtsnotare vom
27. Oktober 1873 (Reg.Blatt S. 400).
Für Ausfüllung von Spalte 1 bis 3a und 4 bis 6 des Betheiligtenverzeichnisses,
Formular A, sind zu bezahlen für jede Parzelle
am Wohnsitz des Beamten.. . . . Pffg.,
in auswärtigen Gemeinden. . . . . 10 Pfg.