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des Eigenthums, insbesondere die Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Lehen-,
Fideikommiß= oder sonstige Realberechtigungen, Nutznießung 2c. auf Grund des Grund-
buchs in dem Verzeichniß genau einzuschreiben.
Das Verzeichniß ist von dem Grundbuchamt bezüglich der von ihm gemachten
Einträge zu beurkunden und dem Feldmesser zu übergeben.
Aenderungen in den in Absatz 1 oben bezeichneten Verhältnissen während des Laufs
einer Feldbereinigung sind sofort nach ihrem Anfall an der Hand des in S.7 Abs. 5
genannten, erforderlichen Falls zuvor richtig gestellten Parzellennummernverzeichnisses
von dem Grundbuchamt in ein fortlaufendes Verzeichniß nach dem anliegenden For-
mular B einzutragen und mit entsprechender Beurkundung versehen dem Feldmesser der
Vollzugskommission auf dessen Ansuchen zu übergeben.
Soweit Wasserrechtsverhältnisse in Frage kommen, ist die Kreisregierung unter
Zustellung einer Ausfertigung des in §.7 Abs. 5 genannten Nummernverzeichnisses um
Mittheilung beglaubigter Abschriften über die in dem Wasserrechtsbuch eingetragenen
Rechtsverhältnisse betheiligter Grundstücke zu ersuchen. Die Kreisregierung hat die ge-
wünschten Abschriften der Vollzugskommission zugehen zu lassen, auch etwaige im Lauf
des Feldbereinigungsverfahrens in den betreffenden Rechtsverhältnissen eintretende Aender-
ungen ihr mitzutheilen.
V. In §. 57 wird als Absatz 4 eingeschaltet:
Bei Aufstellung des Zutheilungsentwurfs ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Ehegatten und die ehelichen Gemeinschaften grundsätzlich keine andere Behandlung erfahren,
als alle übrigen Grundeigenthümer, so daß der Ehemann, die Ehefrau und die eheliche
Gemeinschaft je für die von ihnen eingeworfenen Grundstücke für die Regel auch wieder
getrennte, selbständige Grundstücke als Ersatz zugewiesen erhalten. ·
VI. 8. 60 Absatz 2 hat künftig zu lauten:
Bezüglich der Nummerirung der neuen Parzellen kommen die bestehenden Vorschriften
(zu vergl. den 8. 6 der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster
vom 1. September 1899, Reg. Blatt S. 667, und die 88. 76 und 77 der technischen
Anweisung für die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Pri—
märkataster vom iAmtsblatt des Steuerkollegiums von 1806 Sate Iaj) zur An-
wendung.