Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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des Eigenthums, insbesondere die Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, Lehen-, 
Fideikommiß= oder sonstige Realberechtigungen, Nutznießung 2c. auf Grund des Grund- 
buchs in dem Verzeichniß genau einzuschreiben. 
Das Verzeichniß ist von dem Grundbuchamt bezüglich der von ihm gemachten 
Einträge zu beurkunden und dem Feldmesser zu übergeben. 
Aenderungen in den in Absatz 1 oben bezeichneten Verhältnissen während des Laufs 
einer Feldbereinigung sind sofort nach ihrem Anfall an der Hand des in S.7 Abs. 5 
genannten, erforderlichen Falls zuvor richtig gestellten Parzellennummernverzeichnisses 
von dem Grundbuchamt in ein fortlaufendes Verzeichniß nach dem anliegenden For- 
mular B einzutragen und mit entsprechender Beurkundung versehen dem Feldmesser der 
Vollzugskommission auf dessen Ansuchen zu übergeben. 
Soweit Wasserrechtsverhältnisse in Frage kommen, ist die Kreisregierung unter 
Zustellung einer Ausfertigung des in §.7 Abs. 5 genannten Nummernverzeichnisses um 
Mittheilung beglaubigter Abschriften über die in dem Wasserrechtsbuch eingetragenen 
Rechtsverhältnisse betheiligter Grundstücke zu ersuchen. Die Kreisregierung hat die ge- 
wünschten Abschriften der Vollzugskommission zugehen zu lassen, auch etwaige im Lauf 
des Feldbereinigungsverfahrens in den betreffenden Rechtsverhältnissen eintretende Aender- 
ungen ihr mitzutheilen. 
V. In §. 57 wird als Absatz 4 eingeschaltet: 
Bei Aufstellung des Zutheilungsentwurfs ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Ehegatten und die ehelichen Gemeinschaften grundsätzlich keine andere Behandlung erfahren, 
als alle übrigen Grundeigenthümer, so daß der Ehemann, die Ehefrau und die eheliche 
Gemeinschaft je für die von ihnen eingeworfenen Grundstücke für die Regel auch wieder 
getrennte, selbständige Grundstücke als Ersatz zugewiesen erhalten. · 
VI. 8. 60 Absatz 2 hat künftig zu lauten: 
Bezüglich der Nummerirung der neuen Parzellen kommen die bestehenden Vorschriften 
(zu vergl. den 8. 6 der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der 
Finanzen, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster 
vom 1. September 1899, Reg. Blatt S. 667, und die 88. 76 und 77 der technischen 
Anweisung für die Arbeiten zur Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Pri— 
märkataster vom iAmtsblatt des Steuerkollegiums von 1806 Sate Iaj) zur An- 
wendung. 
 
	        
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