Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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88. 22 und 23) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes und des Lehrer— 
konvents der Kunstgewerbeschule der Wer stattvorstand und die Werkstattkommission treten. 
8. 9. 
Als außerordentlicher Schüler (Hospitant) kann, soweit Platz vorhanden ist, 
aufgenommen werden, wer vermöge seiner Vorbildung oder wegen besonderer persönlicher 
Verhältnisse nur an einzelnen Unterrichtsfächern theilnehmen will. 
Im Uebrigen gelten auch für die außerordentlichen Schüler die S#§. 6 bis 8. 
g. 10. 
Außer den Schülern können kunstgewerbliche Meister zu ihrer weiteren Aus- 
bildung auf Grund einer besonderen Vereinbarung gegen eine angemessene Entschädigung 
für ihre Arbeitsleistung in die Werkstätte aufgenommen werden. 
Nach Bedarf werden besondere Meisterkurse an der Werkstätte abgehalten. 
8. 11. 
Sämmtliche Theilnehmer am Unterricht in der Anstalt haben den Weisungen der 
Lehrer und der Meister unbedingt Folge zu leisten; im Weigerungsfall kann die Werk- 
stattkommission (I. 15) den sofortigen Ausschluß verfügen. 
S. 12. 
Zur Leitung und Verwaltung der kunstgewerblichen Lehr= und Versuchswerkstätte 
sind bestellt: 
1) ein Vorstand (§. 13) mit Unterstützung durch den Verwaltungsbeamten der Kunst- 
gewerbeschule (§. 14), 
2) die Werkstattkommission (§§. 15 bis 17), 
3) der Lehrerkonvent der Kunstgewerbeschule (§. 18). 
Diesen Organen steht zur Berathung und Begutachtung in Angelegenheiten der Werk- 
stätte zur Seite 
4) der Verwaltungsrath (8§. 19 bis 21). 
§. 13. 
Der Vorstand wird aus der Zahl der Hauptlehrer der Kunstgewerbeschule auf den
	        
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