Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen deutscher Gerichte in Oesterreich und 
österreichischer Gerichte in Deukschland. Vom 28. Dezember 1900. 
An Stelle der mit Bekanntmachung vom 3. Januar 1898 (Reg. Blatt S. 3) ver- 
öffentlichten Verordnung des österreichischen Justizministeriums vom 10. Dezember 1897 
hat der österreichische Herr Justizminister neuerdings die nachstehende, in dem 105. Stück 
des österreichischen Reichs-Gesetzblattes von 1899 enthaltene Verordnung vom 21. Dezember 
1899 erlassen: 
„Verordnung des Justizministers vom 21. Dezember 1899, womit die vom 
1. Januar 1900 an geltenden Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung über 
die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urtheilen und das Maß der durch 
diese Bestimmungen verbürgten Gegenseitigkeit bekannt gemacht werden. 
Die im Deutschen Reiche vom 1. Januar 1900 an geltende Civilprozeß= 
ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 17. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt 
Nro. 259 Seite 410 ff.), enthält über die Zwangsvollstreckung aus auslän- 
dischen Urtheilen die nachstehenden Vorschriften: 
(Es folgt die Wiedergabe der §§. 722, 723, 328 der deutschen Civilprozeß- 
ordnung.) 
Die Kaiserlich deutsche Regierung hat erklärt, daß bei der Anwendung dieser 
gesetzlichen Bestimmungen im Deutschen Reiche, soweit die bisherige Praxis 
der dortigen Gerichte einen Schluß gestattet, alle jene Beschlüsse und Bescheide 
österreichischer Gerichte die Zwangsvollstreckung begründen können, welche einen 
Rechtsstreit zwischen Parteien auf Grund eines beiden Parteien Gehör gewäh- 
renden, ordentlichen oder summarischen prozessualen Verfahrens erledigen, wobei 
es nicht darauf ankomme, ob die Beschlüsse und Bescheide auch in den äußeren 
Formen eines Urtheils ergangen sind und ob auch thatsächlich beide Parteien 
verhandelt haben. 
Betreffs der Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten erklärte die 
deutsche Regierung, daß auf sie zwar nicht die S§. 722, 723, wohl aber die Vor- 
schriften des zehnten Buches der deutschen Civilprozeßordnung Anwendung finden. 
Nach der Rechtssprechung des Reichsgerichtes könne als Grundsatz gelten, daß
	        
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