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Die Feststellung des jährlichen Einnahmen- und Ausgaben-Etats auf Grund des
Betriebsplans, die Sortirung und Ausscheidung des Holzes, die Verfügung über den
Ertrag der Waldungen und die gesammte Geldverrechnung bleibt den Verwaltungsorganen
der Körperschaften nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Vorschriften überlassen.
Art. 12.
Als Ersatz für die Kosten der technischen Betriebsführung in den Fällen des Art. 10
ist von Seiten der betreffenden Körperschaften an die Staatskasse ein Beitrag von jähr-
lichen 80 Pfennigen für einen Hektar Waldfläche zu entrichten.
Außer diesem Beitrag sind an die Staatskasse weitere Vergütungen für Nebenaus-
gaben des Staatsforstpersonals (Diäten, Reiseaufwand u. s. w.) von den Körperschaften
nicht zu leisten.
Art. 13.
Die Körperschaften haben das für die Handhabung des Forstschutzes und die Aus-
führung der Arbeiten in ihren Waldungen erforderliche taugliche Personal auf ihre Kosten
zu bestellen.
Auf Antrag des Sachverständigen oder von Amts wegen kann das Oberamt die
Verwaltungsbehörde der Körperschaft zur Entlassung eines angestellten Forstschutzdieners
wegen Unbrauchbarkeit im Dienst auffordern und, wenn dieser Aufforderung keine Folge
gegeben wird, die Entlassung verfügen.
Die Erhebung der Beschwerde (Art. 14 Abs. 1) gegen die Entlassung oder gegen die
Ablehnung des Antrags auf Entlassung ist für den Entlassenen, für die Verwaltungs-
behörde der Körperschaft und für den Sachverständigen an die Nothfrist von einem Monat
gebunden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Denjenigen Körperschaften, welche die Uebertragung des Schutzes ihrer Waldungen
an das Forstschutzpersonal des Staats beschließen, wird das Recht eingeräumt, sich an
die Forstschutzeinrichtungen desselben gegen eine im Vertragswege festzustellende und an
die Staatskasse zu entrichtende jährliche Entschädigung anzuschließen.
Art. 14.
Die Koörperschaftsforstdirektion erkennt über Beschwerden gegen Verfügungen der
Oberämter endgültig.