Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Gegen Verfügungen der Forstdirektion ist nur eine Beschwerde an das Ministerium 
des Innern zulässig. 
Art. 15. 
Die aus der staatlichen Aufficht über die Bewirthschaftung und Benützung der 
Körperschaftswaldungen erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse bezahlt. 
Art. 16. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. April 1902 in Kraft. 
Alle mit dem Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruch stehenden Vor- 
schriften älterer Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben. 
Der letzte Satz von Abs. 3 des Art. 10 des gegenwärtigen Gesetzes findet auch auf 
diesenigen Fälle Anwendung, in welchen die technische Bewirthschaftung von Körperschafts- 
waldungen vor dem 1. April 1902 von der Staatsforstverwaltung übernommen worden ist. 
Forstpolizeigesetz. 
Vom 19. Februar 1902. 
Erster Abschnitt. 
Bestimmungen hinsichtlich der forstpolizeilichen Beaufsichtigung der 
Waldungen. 
Art. 1. 
Wald (Waldgrund, Forstgrund) im Sinne gegenwärtigen Gesetzes sind alle Grund- 
stücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie der mit der Holzzucht verbundenen 
Nebennutzungen auf die Dauer bestimmt, von den Forstpolizeibehörden unter die Forst- 
hoheit des Staates (Forstpolizei) gestellt sind. 
Die Forstämter haben über die der Forsthoheit unterliegenden Waldungen ihrer 
Bezirke nach Maßgabe der von der höheren Forstpolizeibehörde zu ertheilenden Vollzugs- 
vorschriften Verzeichnisse aufzustellen und fortzuführen. 
Art. 2. 
Für die Bewirthschaftung und Benützung der Waldungen der Privatwaldbesitzer sind, 
vorbehältlich der Rechte Dritter, künftig die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend.
	        
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