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dem Verzug haftet, sofort die zur Abwendung oder Verminderung der Gefahr dienenden
Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen haben.
Treffen die Anordnungen verschiedene Waldbesitzer, so haben diese die Kosten nach Ver-
hältniß des Flächengehalts der zu schützenden Waldbestände gemeinschaftlich zu tragen.
In Streitfällen hat das Forstamt die Kostenantheile der einzelnen zu ermitteln und fest-
zustellen.
Gegen die Anordnungen des Forstamts steht den betheiligten Waldbesitzern die Be-
schwerde an die höhere Forstbehörde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Haftet keine Gefahr auf dem Verzug, so sind die erforderlichen Anordnungen von
der Forstdirektion, an welche die Anzeige von dem Forstamt, falls eine Anordnung noth-
wendig erscheint, vorzulegen ist, oder im Namen der Forstdirektion von einem beauftragten
Mitgliede dieser Behörde zu treffen.
Kommt ein Waldbesitzer der Anordnung nicht ungesäumt nach, so kann die Forst-
polizeibehörde deren Ausführung neben der etwa anzusetzenden Strafe (Art. 20 Ziff. 5)
auf Kosten der Säumigen bewirken.
Art. 13.
Kleinere Waldbesitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen
Weisen vereinigen:
1) wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirthschaftsganzes oder zu
einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen, und sie behufs
der Bewirthschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung
mit Statuten sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staats-
forste bedürfen.
Ist diese Genehmigung erfolgt, so ist die Direktion der Staatsforste ver-
pflichtet, die technische Betriebsleitung und zutreffendenfalls auch den Schutz
dieser Genossenschaftswaldungen nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 10
Abs. 3, Art. 12 und 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. August 1875 in der Fassung
vom 19. Februar 1902 zu übernehmen.
2) Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirthschaftung ihrer Waldungen
mit denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber unter den Bestimm-
ungen des Gesetzes vom 16. August 1875 in der Fassung vom 19. Februar 1902