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des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391), betreffend Aenderungen des
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, entsprechende
Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Von den einzelnen forstpolizeilich zu bestrafenden Verfehlungen.
Art. 18.
Wer ein Waldgrundstück ausstockt, ohne hiezu Genehmigung der zuständigen Behörde
(Art. 5 Abs. 2) erlangt zu haben, wird mit fünf Mark per Ar der von der Handlung
betroffenen Fläche bestraft, wobei Bruchtheile von Aren gleich Einem Ar zu rechnen sind.
Die Strafe hat in jedem Fall wenigstens fünfzig Mark zu betragen.
Statt oder neben der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden.
Art. 19.
Wer in Waldungen, auf welche die Bestimmungen des Art. 9 Anwendung finden,
einen Holzschlag vornimmt, ohne die dazu erforderliche Erlaubniß erhalten zu haben,
wird bei einem Werthe des geschlagenen Holzes bis zu 50 Mark mit einer Geldstrafe bis
zu 150 Mark, bei einem Werthe von mehr als 50 bis 300 Mark mit einer Geld-
strafe bis zu 600 Mark, bei höherem Werthe mit einer solchen bis zu 1500 Mark bestraft.
In allen Fällen kann statt oder neben der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß
bis zu drei Monaten erkannt werden.
Art. 20.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark wird bestraft:
1) wer die ihm von der Forstpolizeibehörde bei der Erlaubnißertheilung zu einer
Waldausstockung vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhält (Art. 5 Abs. 3);
2) wer die in den Fällen des Art. 9 an die erhaltene Erlaubniß geknüpften Be-
dingungen nicht befolgt;
3) wer dem Verlangen der Forstpolizeibehörde bezüglich der Aufforstung eines
Waldgrunds (Art. 7, 9, 10) innerhalb der ihm ertheilten Frist nicht nach-
kommt;
4) wer den wegen ordnungswidriger Bewirthschaftung oder Benützung eines Waldes