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von der Forstpolizeibehörde in Gemäßheit des Art. 11 Abs. 1 getroffenen An-
ordnungen zuwiderhandelt oder den ihm nach Art. 11 Abs. 2 ertheilten Vorschriften
nicht nachkommt;
5) wer die vorgeschriebene Anzeige von der einem Walde durch Naturereignisse oder
schädliche Thiere drohenden Gefahr unterläßt, oder wer die Anordnungen, welche
die Forstpolizeibehörde bei solcher Gefahr getroffen hat, nicht befolgt oder solchen
entgegenhandelt (Art. 12).
In den Fällen der vorstehenden Ziffern 2, 3, 4 und 5 kann statt oder neben der
Geldstrafe auf Haft erkannt werden.
Art. 21.
Mit einer Geldstrafe bis zu sechzig Mark wird bestraft, wer auf Grund einer
Dienstbarkeit oder Reallast als Berechtigter:
1) unbefugt im Wald seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer
Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an
andern als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt, oder sich anderer
als der gestatteten Werkzeuge oder Fortschaffungsgeräthe bedient;
2) dem Inhalt der Berechtigung oder den für die Ausübung derselben maßgebenden
Vorschriften zuwider ohne Legitimationsschein oder ohne Ueberweisung von Seiten
des Waldbesitzers oder eines Vertreters desselben die Gegenstände der Berechtigung
sich aneignet, oder den Legitimationsschein unbefugt einem andern überläßt.
Art. 22.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark wird bestraft, wer in fremdem Walde
1) gegen ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigenthümers Beeren oder
Pilze sammelt,
2) ohne Erlaubniß Kräuter sammelt,
3) der bestehenden oder erhaltenen Erlaubniß zuwider außer den ordentlichen Holz-
tagen oder an Plätzen, wo es nicht gestattet ist, Leseholz sammelt, oder sich hiebei
einer Axt, Säge, eines Messers oder ähnlicher Werkzeuge, einer Steigvorrichtung
oder eines nicht gestatteten Fortschaffungsgeräthes bedient,
4) sonstige Walderzeugnisse, welche ihm zur Gewinnung oder Sammlung überlassen
sind, außer der dafür festgesetzten Zeit oder an anderen als den angewiesenen