Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Waldorten holt, oder sich hiebei nicht gestatteter Werkzeuge oder Fortschaffungs- 
geräthe bedient, 
5) in den Fällen, wo ein Erlaubnißschein ausgestellt ist, denselben nicht bei sich 
führt, ihn unbefugt einem andern überläßt, oder den in dem Erlaubnißschein 
hinsichtlich der Gewinnung und des Sammelns gegebenen Vorschriften entgegen- 
handelt. 
Art. 23. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird 
bestraft, wer aus einem fremden Walde statt des Holzes oder sonstiger Walderzeugnisse, 
welche ihm durch Anweiszettel oder in sonst üblicher Weise zugetheilt oder zugefallen 
find, aus Fahrlässigkeit anderes Holz oder andere Walderzengnisse fortschafft. 
Art. 24. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, 
wer unbefugt in fremdem Walde 
1) Holz ablagert oder Holz beschlägt, schält, schneidet oder sonst bearbeitet; 
2) Steine oder andere harte Körper, Schutt, Unrath und dergleichen abwirft und 
liegen läßt; 
3) Tische, Bänke, Hütten und dergleichen aufschlägt oder aufstellt; 
4) Thiere mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln herumlaufen 
oder stehen läßt. 
Art. 25. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird 
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nro. 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs, 
unbefugt in fremdem Walde 
1) außerhalb der gebahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benützung er 
berechtigt ist, fährt, reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder 
auf Wegen, Plätzen und in Beständen, welche mit Einfriedigung versehen sind, 
oder deren Betretung durch Warnungszeichen oder durch ein öffentlich bekannt 
gemachtes Verbot des Waldeigenthümers untersagt ist, geht, reitet, fährt, Vieh 
treibt oder Holz schleift;
	        
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