Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Art. 28. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, 
unbefugt in fremdem Walde 
1) durch Ableitung oder Einleitung des Wassers oder durch Anlegung von Gruben 
oder Gräben Schaden stiftet, oder Vorrichtungen zur Bewässerung oder Ent- 
wässerung stört oder entfernt, 
2) Zäune, Geländer oder sonstige Einfriedigungen beschädigt oder solche, ohne sie 
sich anzueignen, entfernt oder zerstört, 
3) die zur Sperrung von Wegen oder Einfriedigungen dienenden Vorrichtungen 
öffnet, offen stehen läßt, oder Einfriedigungen übersteigt, 
4) auf Wegen die Bankete oder Gräben befährt oder die zu Bezeichnung des Wegs 
gelegten Steine oder sonstige Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt, 
5) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur Abgrenzung oder 
Absperrung dienende Merkmale und Warnungszeichen oder Wegweiser von der 
Stelle entfernt, beschädigt oder unkenntlich macht, 
6) angebrachte Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schädlicher Thiere oder 
zur Hegung nützlicher Thiere hinwegnimmt oder beschädigt, 
7) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen zerstört. 
Art. 29. 
Mit. Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird be- 
straft, wer außer den in diesem Gesetze bezeichneten Fällen sich gegen forstpolizeiliche 
Verordnungen, Vorschriften oder Anordnungen verfehlt, welche von den zuständigen Be- 
hörden erlassen und öffentlich bekannt gemacht sind. (Art. 17.) 
Art. 30. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird be- 
straft, wer 
1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht im Walde betreten wird, 
2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder 
unvorsichtig handhabt, 
3) abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 6 des Reichs-Strafgesetzbuchs im 
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