Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betressend die Beschäftigung von Apothekergehilsen mit ausländischen Prüsungszeuguissen in 
deutschen Apotheken. Vom 17. März 1902. 
Die in Nummer 7 des Central-Blatts für das Deutsche Reich vom 11. Februar d. Is. 
enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1902, betreffend die Be- 
schäftigung von Apothekergehilfen mit ausländischen Prüfungszeugnissen in deutschen Apo- 
theken, wird unter Bezugnahme auf die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
10. Februar 1883, Reg. Blatt S. 7, in Nachstehendem veröffentlicht. 
Stuttgart, den 17. März 1902. 
Pischek. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Beschäftigung von Apothekergehilfen mit ausländischen Prüfungszeugnissen 
in deutschen Apotheken. 
Der Bundesrath hat beschlossen, die Bekanntmachung vom 13. Januar 1883 (Central-Blatt S. 12) 
durch folgende Vorschrift zu ergänzen: 
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes- 
centralbehörde in besonderen Fällen Personen, welche die Prüfung der Apothekergehilfen 
im Inlande nicht abgelegt haben, mit Rücksicht auf eine im Ausland abgelegte gleichartige 
Prüfung ausnahmsweise in einer deutschen Apotheke als Apothekergehilfen zuzulassen.“ 
Berlin, den 12. Februar 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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