Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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K 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 12. April 1902. 
  
Inhalt: 
Berfügung des Justizministeriums, betreffend die Selbststellung K.rrichch verurtheilter Personen zum Strasan- 
tritt in den bheren Strafanstalten. Vom 4. Ap rfügung des Ministeriums des Innern, 
berresseno den Vollzug der Bestimmungen, — 10 ecster n Arbeiterinnen und Iugendlichen 
Arbeitern in Glashütten, Glasschleisereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. Vom 21. März 1 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung zweier von Professor Dr. 10% 
in Hohenheim erschteten „miieunen. Bom 27. März 1902. — gung des Ministeriums des 
nern, end d ag der immungen über die Enrrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen 
und Steinhauereien eoh etrieben). Vom 29. März 1902. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vorschriften über die Genehmigung und den Betrieb der Dampfkessel. Vom 1. April 1902. 
  
Verfügung des Juslizministerinms, 
betreffend die Lelbststellung gerichtlich verurtheilter personen zum Strasantritt 
in den höheren Strafanstalten. Vom 4. April 1902. 
In Betreff derjenigen auf freiem Fuße befindlichen Personen, welche eine ihnen 
durch die bürgerlichen Gerichte zuerkannte Freiheitsstrafe in einer der höheren Straf- 
anstalten des Landes zu verbüßen haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner 
Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt: 
F. 1. 
Dem Verurtheilten ist auf sein Ansuchen die Selbststellung zum Strafantritt in 
der Strafanstalt zu gestatten, wenn nach pflichtmäßigem Ermessen der Strafvollstreckungs- 
behörde angesichts der Persönlichkeit des Verurtheilten und nach der Beschaffenheit des
	        
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