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einverlangt wurde, etwaige weitere auf den Identitätsnachweis bezügliche Notizen, sowie
die sonstigen nach den bestehenden Bestimmungen einzusendenden Papiere (Urtheilsabschrift,
Vorstrafenverzeichniß, Kostenbeitragsurkunde) anzuschließen sind.
Bemerkt wird, daß die thunlichst rasche Mittheilung der Urtheilsgründe an die
Strafanstaltsverwaltung geboten ist, da dieselben unter Umständen als Mittel zur Fest-
stellung der Identität des zum Strafantritt Erschienenen mit dem Verurtheilten zu ver-
werthen sind.
S. 8.
Von dem Eintritt oder Nichteintritt des Verurtheilten in die Strafanstalt hat die
Strafanstaltsverwaltung der Strafvollstreckungsbehörde sofort Mittheilung zu machen.
Zu der Eintrittsanzeige ist der „Rückschein“ (Formular B der Verfügung vom 22. No-
vember 1890) unter entsprechender Abänderung zu benützen.
Ist der Verurtheilte innerhalb der ihm gestellten Frist zum Strafantritt in der
Strafanstalt nicht erschienen, so ist — abgesehen von dem Fall einer Verhinderung durch
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle — die gewährte Befugniß zur Selbst-
stellung verwirkt. Auch ist die Strafvollstreckungsbehörde gemäß §. 189 der Strafprozeß-
ordnung zur Erlassung eines Vorführungs= oder Haftbefehls, nach Lage der Sache auch
eines Steckbriefs, befugt.
8. 9.
Erscheint der zum Strafantritt Vorgeladene in der Strafanstalt in einem von ihm
verschuldeten, der Hausordnung zuwiderlaufenden, insbesondere in betrunkenem Zustand,
so ist die Strafanstaltsverwaltung, wofern nicht die Verhängung einer hausordnungs-
mäßigen Disciplinarstrafe (Art. 5 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend
Aenderungen des Landesstrafrechts 2c., Reg. Blatt S. 380) ausreichend erscheint, befugt,
ihn zurückzuweisen, wodurch die gewährte Selbststellung gleichfalls verwirkt wird. Die
Strafvollstreckungsbehörde ist hievon sofort zu benachrichtigen.
Ergeben sich Zweifel an der Identität des Erschienenen, so hat die Strafanstalts-
verwaltung der Strafvollstreckungsbehörde sofort geeignete Mittheilung zu machen.
§. 10.
Wird die nachgesuchte Zulassung zur Selbststellung von der Strafvollstreckungs-
behörde versagt oder ist die Befugniß zur Selbststellung verwirkt (§. 8 Abs. 2, §. 9 Abs. 1),