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Benachrichtigung soll aber eine solche sein, von welcher nach den obwaltenden Verhält-
nissen anzunehmen ist, daß sie eine für die Betheiligten ausreichende und wirksame sei.
Zu Art. 28 und 29 des Forststrasgesetzes.
8. 11.
1) Ueber die gerichtlichen Beeidigungen der mit dem Forstschutze betrauten Personen
sind bei den Amtsgerichten besondere fortlaufende Protokolle zu führen.
2) Privatwaldeigenthümer haben ihren Anträgen auf Beeidigung der von ihnen mit
dem Forstschutze betrauten Personen eine Zustimmungsurkunde des Forstamtes beizulegen.
Zu Art. 33 des Forststrafgesetzes und Art. 34 des Forstpolizeigesetzes.
S. 12.
Die Amtsrichter sind verpflichtet, nicht blos für den Vollzug der erkannten Freiheits-
und Geldstrafen, sondern auch für die Beitreibung des Werths= und Schadensersatzes,
soweit auf solchen zu Gunsten des beschädigten Waldeigenthümers erkannt worden ist,
von Amtswegen thätig zu sein. Im Uebrigen wird sowohl hinsichtlich des Eintrags der
erkannten Geldstrafen sowie der Werths= und Schadensersatzbeträge in das amtsgericht-
liche Geldstrafenverzeichniß, als auch bezüglich des Einzugs und der Verrechnung derselben
auf die bezüglichen Vorschriften der Verfügung der Ministerien der Justiz und der
Finanzen vom 3. März 1899, betreffend die Vollstreckung der von den Justizbehörden
verfügten Vermögensstrafen und zuerkannten Bußen, Amtsblatt des Justizministeriums
S. 9 ff., hingewiesen.
Mittheilung an die Strafregisterbehörde.
§. 13.
Die Gerichte haben in dieser Beziehung die Vorschriften, welche in §. 11 der Ver-
fügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die
Verkehrsanstalten, des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 18. September
1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern rc. 2c., Reg. Blatt S. 298 ff., ent-
halten sind, entsprechend anzuwenden.
Stuttgart, den 23. April 1902.
Breitling.