Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Bekanntmachnng des Minifsterinms des Innern, 
betreffend die Genehmigung der Stistung fleinkinderpflege Müählhansen, OA. Cannfatt. 
Vom 9. April 1902. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
7. d. Mts. der Stiftung Kleinkinderpflege Mühlhausen, Ol. Cannstatt, die nach- 
gesuchte Genehmigung allergnädigst zu ertheilen geruht. 
Stuttgart, den 9. April 1902. 
Pischek. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen 
zum Vollzug des MKörperschafteforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (NReg.latt S. 45). 
Vom 14. April 1902. 
Zum Vollzug des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (Reg. Blatt S. 15) 
wird unter Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 1876, betreffend die Vollziehung des 
Gesetzes vom 16. August 1875 über die Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der 
Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften (Reg.- 
Blatt von 1876 S. 291), Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 1 des Gesetzes. 
S. 1. 
Bczeichunng der unter das Gesetz fallenden Körperschaftswaldungen. 
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung: 
1. auf die Waldungen der politischen Gemeinden und Theilgemeinden; hieher gehören 
auch diejenigen Waldungen, bei welchen das Eigenthum der politischen Gemeinde 
mit der Verpflichtung zusteht, den Ertrag ganz oder theilweise den Realgemeinde- 
rechtsbesitzern zu überlassen; 
. auf die Waldungen anderer öffentlicher Körperschaften und der von solchen ver- 
walteten Stiftungen einschließlich der Waldungen der Kirchen-, Pfarr= und 
Schulgemeinden; 
. auf die Waldungen sonstiger Körperschaften, welche öffentliche Zwecke verfolgen 
und der Staatsausfsicht unterstellt sind. 
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