Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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S. 2. 
Die Körperschaftsforstdircktion. 
Die der Aufsicht der Körperschaftsforstdirektion unterstellten Körperschaftswaldungen 
des Landes (§F. 1) werden im Anschluß an den Geschäftsvertheilungsplan der (Staats-) 
Forstdirektion in Inspektionsbezirke eingetheilt, welche den ordentlichen oder außerordent- 
lichen forsttechnischen Mitgliedern der Körperschaftsforstdirektion (Forstinspektoren) als 
Referenten zugewiesen werden. Die Aufstellung besonderer Sachreferenten für einzelne 
nicht an einen Inspektionsbezirk gebundene Verwaltungsgegenstände ist hiebei nicht aus- 
geschlossen. 
An den kollegialischen Berathungen der Körperschaftsforstdirektion haben sämmtliche 
ordentliche, sowie die aus der Zahl der Körperschaftsbeamten ernannten Mitglieder bezw. 
deren Stellvertreter theilzunehmen, die außerordentlichen technischen Mitglieder nur inso- 
weit, als Gegenstände, welche ihren Geschäftskreis betreffen, zu verhandeln sind. Außer- 
dem können vom Vorstand der Körperschaftsforstdirektion jederzeit einzelne außerordent- 
liche Mitglieder zugezogen werden und zwar mit Stimmrecht, soweit sie zur Vertretung 
ordentlicher Mitglieder berufen sind, andernfalls nur mit berathender Stimme. Bei Ver- 
hinderung des Vorstandes tritt an dessen Stelle das dienstälteste ordentliche technische 
Mitglied. 
Beschlußfähig ist das Kollegium, wenn neben dem Vorsitzenden zwei stimmberechtigte 
technische und zwei administrative Mitglieder einschließlich der körperschaftlichen Beamten 
anwesend sind. 
Die Beschlüsse des Kollegiums werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Im 
Falle der Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zu, im 
Uebrigen hat er kein Stimmrecht. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt theils im Weg der kollegialen Berathung und 
Beschlußfassung, theils im Bureauweg. Kollegial zu behandeln sind für die Regel Fragen 
von grundsätzlicher Bedeutung und größerer Tragweite, Personalsachen und wichtigere 
Beschwerdefälle, sowie Angelegenheiten, welche die besonderen in der Eigenthümlichkeit 
des Haushalts der Körperschaften begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer 
berühren. 
Es ist Obliegenheit der Forstinspektoren, die ihnen zugetheilten Körperschaftswald- 
ungen nach Bedarf zu visitiren. Zur Theilnahme an diesen Visitationen sind die Ver- 
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