Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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d) Beschlüsse der körperschaftlichen Verwaltungsbehörden wegen Aufstellung ge— 
meinschaftlicher Sachverständiger (vergl. Art. 8 des Gesetzes und 8. 18 unten). 
3. Ueber die in Ausübung seiner Disziplinarstrafbefugniß in Angelegenheiten der 
Körperschaftswaldungen auf Grund von Art. 9 Abs. 1 des Körperschaftsforstgesetzes ver- 
glichen mit Art. 58 Ziff. 3 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stift- 
ungen und Amtskörperschaften, vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) erkannten Strafen 
hat das Oberamt der Körperschaftsforstdirektion durch Vorlage einer Uebersicht alljährlich 
Anzeige zu machen. Die Uebersicht bezw. eine Fehlanzeige ist bis zum 1. Februar vor- 
zulegen. 
4. Die Aeußerungen der Wirthschaftsführer über die ihren Geschäftskreis berührenden 
Gegenstände, bei welchen eine Verfügung der Körperschaftsforstdirektion mittelst Vorlage 
der Akten durch das Oberamt einzuholen ist, sind in die Form eines an die Körper- 
schaftsforstdirektion gerichteten Berichts zu bringen und dem Oberamt zu übergeben. 
Dem Ermessen des letzteren wird es anheimgestellt, entweder den Bericht des Wirthschafts- 
führers mit einfachem Randbericht vorzulegen oder einen abgesonderten Bericht unter 
Anschluß des erstgenannten Berichts zu erstatten. An Stelle eines besonderen Berichts 
können die Wirthschaftsführer auf ihre zu den Akten gegebenen Aeußerungen Bezug 
nehmen. 
5. Weicht die Ansicht des Oberamts von derjenigen des Wirthschaftsführers ab, 
so sind die Akten, nachdem die Meinungsverschiedenheiten in unmittelbarem Benehmen 
festgestellt sind, vom Oberamt der Körperschaftsforstdirektion zur Entscheidung vorzulegen. 
6. Alle den Geschäftskreis des Wirthschaftsführers betreffenden Verfügungen der 
Körperschaftsforstdirektion an das Oberamt sind von diesem alsbald an den Wirthschafts- 
führer weiterzugeben, nachdem erforderlichenfalls, soweit nicht dem Oberamt der Erlaß 
in doppelter Ausfertigung zugegangen ist, zu den Akten des Oberamts eine Abschrift 
oder ein Auszug genommen ist. Soweit der Inhalt eines Seitens der Körperschafts- 
forstdirektion ergangenen Erlasses zur Kenntniß der Körperschaft zu bringen ist, ist die 
Eröffnung an letztere Aufgabe des Oberamts. 
7. Die Seitens der Wirthschaftsführer ohne Mitwirkung des Oberamts periodisch 
zu erstattenden Berichte sind an die Körperschaftsforstdirektion unmittelbar einzusenden, 
welche denselben in gleicher Weise die hierauf ergehenden Erlasse zustellt. 
Derselbe unmittelbare Verkehr zwischen der Körperschaftsforstdirektion und den
	        
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